Norm
JN §31a Abs1Rechtssatz
Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrages unzuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019