RS OGH 1996/9/9 2Bkd2/96, 14Bkd14/97, 27Ds1/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat an ihn ergehende Anfragen und/oder Ansuchen noch dazu, wenn sie in einer konkret anhängigen Causa ergehen, zu erledigen, das heißt zu beantworten, und wenn diese Antwort auch möglicherweise nur in einer Ablehnung des betreffenden Ersuchens bestehen sollte.

Es trifft zwar zu, daß der Disziplinarbeschuldigte als mit der grundbücherlichen Durchführung beauftragt, eben dafür zu sorgen hatte, daß diese Urkunde für die vertragsgemäße Eigentumseinverleibung der Käuferin so schnell wie möglich beigebracht werden sollte. Auch wenn er, seiner Darstellung zufolge, dem Notar darüber Nachricht gegeben hat, daß er im Besitz dieser Urkunde sei, schließt dies keinesfalls das Recht der Käuferin und sohin ihres Rechtsfreundes aus, sich Kenntnis vom Inhalt dieser kaufvertragsbezogenen Urkunde zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 2/96
    Entscheidungstext OGH 09.09.1996 2 Bkd 2/96
  • 14 Bkd 14/97
    Entscheidungstext OGH 17.11.1997 14 Bkd 14/97
    Vgl auch; Beisatz: Eine einmalige telephonische Antwort, stellt keine von einer disziplinären Verantwortung enthebende gehörige Beantwortung für insgesamt vier Schreiben dar. (T1)
  • 27 Ds 1/17d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2018 27 Ds 1/17d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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