Norm
DSt 1990 §1 Abs1Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat an ihn ergehende Anfragen und/oder Ansuchen noch dazu, wenn sie in einer konkret anhängigen Causa ergehen, zu erledigen, das heißt zu beantworten, und wenn diese Antwort auch möglicherweise nur in einer Ablehnung des betreffenden Ersuchens bestehen sollte.
Es trifft zwar zu, daß der Disziplinarbeschuldigte als mit der grundbücherlichen Durchführung beauftragt, eben dafür zu sorgen hatte, daß diese Urkunde für die vertragsgemäße Eigentumseinverleibung der Käuferin so schnell wie möglich beigebracht werden sollte. Auch wenn er, seiner Darstellung zufolge, dem Notar darüber Nachricht gegeben hat, daß er im Besitz dieser Urkunde sei, schließt dies keinesfalls das Recht der Käuferin und sohin ihres Rechtsfreundes aus, sich Kenntnis vom Inhalt dieser kaufvertragsbezogenen Urkunde zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018