RS OGH 1996/9/10 3Ob2063/96w, 3Ob370/97a, 3Ob89/98d, 3Ob174/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1996
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Norm

EO §144

Rechtssatz

Der Rekurs gegen die Festetzung des Schätzwertes kann nur auf Vorbringen gestützt werden, das bereits in den Einwendungen ausdrücklich erstattet wurde. Hat der Rechtsmittelwerber in den Einwendungen nicht vorgebracht, es sei nicht berücksichtigt worden, daß der in der Bauordnung normierte Mindestabstand des Gebäudes zur Grundgrenze nicht eingehalten worden ist, es dem Rekursgericht verwehrt, Ergebnisse eines Ergänzungsgutachtens aufzugreifen, der Abstand zur Grundgrenze wäre ungenügend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2063/96w
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2063/96w
    Veröff: SZ 69/204
  • 3 Ob 370/97a
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 370/97a
    nur: Der Rekurs gegen die Festetzung des Schätzwertes kann nur auf Vorbringen gestützt werden, das bereits in den Einwendungen ausdrücklich erstattet wurde. (T1)
  • 3 Ob 89/98d
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 89/98d
    nur T1
  • 3 Ob 174/98d
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 174/98d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105480

Dokumentnummer

JJR_19960910_OGH0002_0030OB02063_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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