Norm
EO §144Rechtssatz
Der Rekurs gegen die Festetzung des Schätzwertes kann nur auf Vorbringen gestützt werden, das bereits in den Einwendungen ausdrücklich erstattet wurde. Hat der Rechtsmittelwerber in den Einwendungen nicht vorgebracht, es sei nicht berücksichtigt worden, daß der in der Bauordnung normierte Mindestabstand des Gebäudes zur Grundgrenze nicht eingehalten worden ist, es dem Rekursgericht verwehrt, Ergebnisse eines Ergänzungsgutachtens aufzugreifen, der Abstand zur Grundgrenze wäre ungenügend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105480Dokumentnummer
JJR_19960910_OGH0002_0030OB02063_96W0000_001