Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Eine Duldungsvollmacht ist im Prozeßrecht ausgeschlossen, weil gemäß § 30 ZPO die Bevollmächtigung im Prozeß nur dann wirksam ist, wenn sie urkundlich nachgewiesen ist, weshalb sie ausdrücklich erteilt sein muß. Daran ändert auch die Befreiung vom urkundlichen Nachweis für Rechtsanwälte und Notare gemäß § 30 Abs 2 ZPO nichts, denn auch da muß sie ausdrücklich erteilt worden sein (hier: keine konkludente Bevollmächtigung des Hausverwalters durch die Miteigentümer, in dem er durch Aussendungen und Anschläge am Schwarzen Brett über ein anhängig zu machendes Verfahren informiert).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105790Dokumentnummer
JJR_19960910_OGH0002_0050OB02179_96V0000_001