RS OGH 1996/9/10 5Ob2179/96v, 2Ob60/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1996
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §863 M
ABGB §1029 B1
ABGB §1029 B4
ZPO §30
ZPO §30 Abs2

Rechtssatz

Eine Duldungsvollmacht ist im Prozeßrecht ausgeschlossen, weil gemäß § 30 ZPO die Bevollmächtigung im Prozeß nur dann wirksam ist, wenn sie urkundlich nachgewiesen ist, weshalb sie ausdrücklich erteilt sein muß. Daran ändert auch die Befreiung vom urkundlichen Nachweis für Rechtsanwälte und Notare gemäß § 30 Abs 2 ZPO nichts, denn auch da muß sie ausdrücklich erteilt worden sein (hier: keine konkludente Bevollmächtigung des Hausverwalters durch die Miteigentümer, in dem er durch Aussendungen und Anschläge am Schwarzen Brett über ein anhängig zu machendes Verfahren informiert).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2179/96v
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2179/96v
  • 2 Ob 60/02s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2002 2 Ob 60/02s
    nur: Eine Duldungsvollmacht ist im Prozeßrecht ausgeschlossen, weil gemäß § 30 ZPO die Bevollmächtigung im Prozeß nur dann wirksam ist, wenn sie urkundlich nachgewiesen ist, weshalb sie ausdrücklich erteilt sein muß. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105790

Dokumentnummer

JJR_19960910_OGH0002_0050OB02179_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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