TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/8 2003/21/0212

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §115 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;
VStG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/21/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerden des A, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. Juli 2003, Zl. 1- 0281/03/E2 (hg. Zl. 2003/21/0212) und Zl. 1-0280/03/E2 (hg. Zl. 2003/21/0213), jeweils betreffend Übertretung des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. April 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom 30. Jänner 2002 bis 17. Mai 2002 in Dornbirn vorsätzlich seinem minderjährigen Kind Emre, geboren am 2. Juni 1992, die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, indem er ihm Unterkunft gewährt habe, obwohl sich das Kind als Fremder nicht rechtmäßig - unter weiters genannten Voraussetzungen - im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe dadurch § 107 Abs. 1 Z. 4 iVm § 31 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, iVm § 7 VStG verletzt. Mit gleichlautendem Bescheid vom 17. April 2003 wurde dem Beschwerdeführer das gleiche strafbare Verhalten hinsichtlich seines minderjährigen Kindes Semih, geboren am 14. Mai 1993, vorgeworfen.

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde der gegen die genannten Straferkenntnisse erhobenen Berufung nicht Folge.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2003, B 1172/03 und B 1173/03, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde erwogen:

In der genannten Berufung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er am 30. Dezember 1994 rechtzeitig um die Verlängerung der seinen Kindern zuletzt bis zum 31. Jänner 1995 erteilten Aufenthaltsbewilligungen angesucht habe. Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1998, Zlen. 96/19/1894, 1896 und 1897, stehe fest, dass die erstinstanzliche Behörde über die rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträge neuerlich entscheiden müsse. Bis heute habe diese allerdings keine Entscheidung getroffen. Dieses Versäumnis ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und seine Kinder rechtmäßig in Österreich aufhielten.

Dieses - in den angefochtenen Bescheiden auch wiedergegebene -

Vorbringen führt die Beschwerden zum Erfolg. Mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1995 wurden die Anträge der Kinder des Beschwerdeführers auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen abgewiesen. Diese Bescheide traten gemäß § 113 Abs. 6 und § 115 Abs. 1 FrG mit 1. Jänner 1998 außer Kraft, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren mit Beschluss vom 8. Mai 1998, Zlen. 96/19/1894, 1896 und 1897 (auch die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend), eingestellt wurden.

Gemäß § 31 Abs. 4 FrG halten sich Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dies traf nach dem Gesagten auf die Kinder des Beschwerdeführers im vorgeworfenen Tatzeitraum zu.

Da die belangte Behörde dies verkannte, waren die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das in der Beschwerdeergänzung enthaltene Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer nicht in Betracht kommt.

Wien, am 8. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003210212.X00

Im RIS seit

16.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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