RS OGH 1996/9/10 3Ob2202/96m, 1Ob281/98z, 5Ob289/01p, 6Ob180/03v, 5Ob258/05k, 10Ob8/06h, 2Ob253/08g,

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Veröffentlicht am 10.09.1996
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Norm

EheG §55a Abs2

Rechtssatz

Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2202/96m
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2202/96m
  • 1 Ob 281/98z
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 281/98z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T1)
  • 5 Ob 289/01p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 289/01p
    Auch; nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne. (T2)
  • 6 Ob 180/03v
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 180/03v
    Auch; nur: Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T3)
  • 5 Ob 258/05k
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 258/05k
    Auch; nur T3
  • 10 Ob 8/06h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 Ob 8/06h
    nur T3
  • 2 Ob 253/08g
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 253/08g
    Auch; Beisatz: Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, ist regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen. (T4); Beisatz: Aber auch in solchen Fällen kann im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung das Ergebnis erzielt werden, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden soll. (T5)
  • 2 Ob 90/09p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 90/09p
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/171
  • 9 Ob 28/10y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 28/10y
    Vgl aber; Beisatz: Auch bei einer Änderung anderer oder mehrerer Bemessungsparameter als bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden darf. (T6)
  • 5 Ob 159/11k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 159/11k
    Vgl auch
  • 7 Ob 32/12z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 32/12z
    Vgl auch
  • 2 Ob 58/13p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 58/13p
    Auch; nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. (T7)
  • 4 Ob 50/14b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 50/14b
    Auch; nur T3
  • 2 Ob 145/13g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 145/13g
    Auch; nur: Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. (T8)
    Beis wie T4
  • 3 Ob 256/16t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t
    nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. (T9)
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    Vgl auch
  • 6 Ob 6/20f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 6/20f
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105944

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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