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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 2003, Zl. FA10A - LAS 13 Wa/16-03, betreffend Abweisung und Zurückweisung von Berufungen in einem agrarbehördlichen Genehmigungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Dr. Jörg Tiroch, Frauengasse 5, 8720 Knittelfeld, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des W),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung der Berufung der mitbeteiligten Partei wendet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der Sachverhaltsdarstellung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers ergibt sich folgender
- im Wesentlichen unstrittiger - Sachverhalt:
Über das Vermögen des W wurde beim Landesgericht L im März 1999 das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkursvermögen gehört die Liegenschaft EZ 23 S, welche (damals) die Grundstücke 21, 22, 23, 27, 28, 107 KG F und die Grundstücke 116 - 120, 125, 126, 170 KG S mit einer Gesamtfläche von 124.805 m2 umfasste.
Zu dieser Liegenschaft gehörten Anteile an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften, und zwar 16/400 Anteile an der Agrargemeinschaft W-Boden (EZ 4 KG W, EZ 35 KG F und EZ 94 L) und eine Anteilsberechtigung an der EZ 101 KG D "Oberer H-Wald".
Mit rechtskräftiger agrarbehördlicher Genehmigung wurden die Grundstücke 21, 22, 23, 27 und 28 KG F sowie 170 KG S sowie die Anteilsberechtigung an der EZ 101 KG D veräußert und aus dem Gutsbestand der EZ. 23 abgeschrieben, sodass nur noch die Grundstücke 107 (Wald) KG F und 116 - 120, 125 und 126 KG S sowie die 16/400 Anteile an der Agrargemeinschaft W-Boden (in weiterer Folge: AG) bei der Stammsitzliegenschaft EZ 23 verblieben.
Im Konkursverfahren wurde die Verwertung der Grundflächen im Rahmen einer Ausbietung nach § 120 der Konkursordnung (KO) beschlossen. Der Beschwerdeführer stellte für den Erwerb des Grundstückes 107 KG F und die 16/400 Anteile an der AG ein Kaufanbot; die AG ihrerseits erstattete ein Anbot für den Erwerb der 16/400 Anteile und weitere Käufer boten den Kauf des Grundstückes 107 an.
Die freihändige Veräußerung hinsichtlich aller drei Kaufanbote, somit auch zum Verkauf der 16/400 Anteile der AG und des Grundstückes 107 KG F an den Beschwerdeführer, wurde konkursgerichtlich genehmigt.
Sodann wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Masseverwalter dem Anbot entsprechend (Verkauf des Grundstückes 107 und 16/400 Anteile an der AG) der Kaufvertrag vom 10. Juli 2001 abgeschlossen; zuvor war zwischen dem Masseverwalter und der AG hinsichtlich des Verkaufs der 16/400 Anteile ein bedingter Kaufvertrag vom 22. März 2001 abgeschlossen worden.
Der Masseverwalter beantragte zur Vorbereitung der Durchführung des Kaufvertrages mit dem Beschwerdeführer die agrarbehördliche Genehmigung der (als Folge des Kaufes eintretenden) Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 23 bei der Agrarbezirksbehörde L (ABB).
Die ABB entschied mit Bescheid vom 19. April 2002 dahingehend, dass der Antrag auf Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 23 insofern, als einerseits für die Grundstücke 116 - 120, 125, 126 je KG S eine neue Grundbuchseinlage eröffnet werde, während nur das Grundstück Nr. 107 KG F mit den 16/400 Anteilsrechten an der AG verbunden bleibe und Stammsitzliegenschaft bleiben solle, abgewiesen werde (Spruchpunkt I).
Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 23 mit der Maßgabe genehmigt, dass die 16/400 Anteilsrechte an der AG mit dem Haus- und Gutsbestand der EZ 23 in der KG S verbunden blieben und das Grundstück Nr. 107 KG F aus dieser Liegenschaft abgeschrieben werde.
Der Masseverwalter berief gegen diesen Bescheid der ABB.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2002 wurde die Berufung gegen Spruchpunkt I des Bescheides der ABB abgewiesen; Spruchpunkt II wurde behoben.
Am 18. Mai 2003 stellte der Masseverwalter einen Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages mit dem Beschwerdeführer vom 10. Juli 2001; für den Fall der Abweisung dieses Antrages stellte er gleichzeitig den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages mit der AG vom 22. März 2001 (über die Absonderung und den Erwerb der 16/400 Anteile an der AG durch diese).
Mit Bescheid vom 14. Mai 2003 wies die ABB unter Spruchpunkt I den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages mit dem Beschwerdeführer wegen entschiedener Rechtssache zurück und genehmigte mit Spruchpunkt II den Kaufvertrag mit der AG. In der Begründung wurde ausgeführt, die Teilung der EZ 23 in der Form, dass sie nur noch aus dem Grundstück 107 KG F mit den 16/400 Anteilen an der AG bestehe, sei bereits mit Bescheid vom 19. April 2002 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Kaufvertrag impliziere die Teilung, wobei diese aber nicht näher ausgeführt sei. Werde eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so sei in der Teilungsurkunde gemäß § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 (StAgrGG 1985) auch eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht aufzunehmen. Die Bestimmung bedürfe zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung dürfe die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Da diese Teilung der EZ 23 durch die Agrarbehörde bereits als unzulässig festgestellt worden sei, sei der Antrag wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid wurde dem Masseverwalter und der AG zugestellt, nicht aber dem Beschwerdeführer. Über dessen Antrag auf Bescheidzustellung erfolgte die Zustellung durch die ABB am 1. Juni 2003. Vom Masseverwalter und vom Beschwerdeführer wurde innerhalb offener Frist Berufung gegen den vorgenannten Bescheid der ABB erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2003 wurde in Spruchpunkt I die Berufung des Masseverwalters abgewiesen und in seinem Spruchpunkt II die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Dieser Teil des angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das StAgrGG 1985 dem Erwerber eines Anteiles an einer AG kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung im Verfahren nach § 4 StAgrGG einräume.
§ 4 Abs. 2 leg. cit. sehe als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung einen Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft vor, von der das Anteilsrecht abgesondert werden solle. Daraus folge, dass nur dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ein Recht auf Bewilligung der Absonderung eingeräumt werde, wäre doch sonst nicht verständlich, dass nur er berechtigt sei, einen Antrag auf Bewilligung zu stellen. Stelle der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag nicht, dann könne es auch nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Auch daraus folge, dass der Erwerber des Anteilsrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung habe. Dieses Recht erwachse ihm auch dann nicht, wenn der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen Bewilligungsantrag stelle. Diese Rechtsansicht finde ebenso auf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft gemäß § 4 Abs. 5 StAgrGG 1985 Anwendung, weshalb es sich mangels Parteistellung des Beschwerdeführers erübrige, auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 3. März 2004 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und mit weiterem Beschluss vom 30. März 2004 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde ficht der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheides in seinem gesamten Umfang (Spruch I und Spruch II) an und erachtet sich (erkennbar) in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Berufung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen beide, in Spruchpunkt I und II getroffenen Absprüche über die der belangten Behörde vorliegenden Berufungen.
1) Zu der - mit Spruchpunkt II erfolgten - Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers:
Entscheidend für das rechtliche Schicksal dieses Teils der vorliegenden Beschwerde ist allein die Frage, ob mit der Verweigerung der Sachentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers dessen Rechte verletzt wurden oder nicht. Auf darüber hinausgehende Ausführungen in der Beschwerde war daher nicht näher einzugehen.
Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass die Umsetzung des Inhaltes des Kaufvertrages zur Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 23 (in einen mit dem Anteilsrecht verbundenen Teil, der nur das Grundstück 107 umfasst und in einen anderen, mit einer neuen Einlagezahl zu versehenden Teil, der die übrigen Grundstücke umfassen sollte) führen würde.
Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dem Kaufvertrag zwischen der Masse und dem Beschwerdeführer betreffe (auch) eine Verfügung über das Anteilsrecht, es liege eine nach § 4 Abs. 5 StAgrGG bewilligungspflichtige Teilung einer Stammsitzliegenschaft vor. In dem diesbezüglich durchzuführenden agrarbehördlichen Genehmigungsverfahren komme nur dem Veräußerer, nicht aber dem Erwerber eines Teiles der Stammsitzliegenschaft Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu.
Diese Ansicht der belangten Behörde ist zutreffend.
§ 4 StAgrGG 1985 mit dem Titel "Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft, Veräußerung von persönlichen Anteilen" hat folgenden (auszugsweisen) Inhalt:
"§ 4. (1) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(2) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Agrarbehörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus der Mitgliedschaft fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und wenn ferner das abzusondernde Anteilsrecht
a) mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder
b)
von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden soll, oder
c)
falls es mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile hiezu die Zustimmung erteilt.
(3) Die Bewilligung ist von der Agrarbehörde zu versagen, wenn
a) durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder
b) begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zwecken angestrebt wird.
(4) ...
(5) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
(6) Stimmt die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder der Absonderung nicht zu (Abs. 2 lit. c), so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft eine derartige Veränderung durch Bescheid verfügen, wenn die Absonderung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Antragstellers entspricht und die im Abs. 3 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen."
Zu § 4 Abs. 2 StAgrGG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 28. März 1995, 94/07/0107, die Ansicht vertreten, aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 2 und 6 leg. cit. folge, dass das StAgrGG 1985 dem Erwerber eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung im Verfahren nach § 4 StAgrGG 1985 einräume.
§ 4 Abs. 2 leg. cit. sehe als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung einen Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft vor, von der das Anteilsrecht abgesondert werden solle. Daraus folge, dass nur dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ein Recht auf Bewilligung der Absonderung eingeräumt werde, wäre doch sonst nicht verständlich, dass nur er zur Antragstellung auf Bewilligung berechtigt sei. Stelle er einen solchen Antrag nicht, dann könne es auch nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Auch daraus folge, dass der Erwerber des Anteilsrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung habe. Ein solches Recht erwachse ihm auch dann nicht, wenn der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen Bewilligungsantrag stelle.
Die die Teilung regelnde Bestimmung des § 4 Abs. 5 StAgrGG enthält nun keine vergleichbare Regelung des Inhaltes, dass eine Teilung bzw. die hinsichtlich des Verbleibens des Anteilsrechtes getroffene Regelung (nur) "auf Antrag des Eigentümers" bewilligt werden könne. Dies bedeutet aber nicht, dass die Antragsberechtigung und damit die Parteistellung unterschiedlich zur Absonderung geregelt werden sollte. Das Fehlen einer solchen Regelung bei Teilungen erklärt sich vielmehr daraus, dass die Teilung eine Sonderform der Absonderung ist, für die die allgemeinen Regeln über die Absonderungen gelten, sofern nicht in den Teilungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist. Fehlen z. B. bei den Bestimmungen über Teilungsverfahren die materiellrechtlichen Kriterien, die für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit entscheidend sind, so sind diese - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wie etwa in den zum Kärntner FLG ergangenen Erkenntnissen vom 26. April 1995, 92/07/0212, und vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0005 -
aus den allgemeinen Kriterien für die Bewilligung einer Absonderung abzuleiten.
Der Gedanke, dass grundsätzlich die Regelungen über das Absonderungsverfahren auch für das Teilungsverfahren gelten, so lange nicht ausdrücklich Sonderbestimmungen getroffen werden, kann auch auf die Frage der Parteistellung im Genehmigungsverfahren übertragen werden. Unter Hinweis auf das oben dargestellte Erkenntnis zum Fehlen der Parteistellung im Absonderungsverfahren des StAgrGG ergibt sich schon aus dieser Überlegung, dass im agrarbehördlichen Bewilligungsverfahren über einen Kaufvertrag, der eine Teilung beinhaltet, der Erwerber keine Parteistellung hat.
Dass die allgemein für die Absonderung geltenden Regeln auch auf die Sonderfälle der Übertragung walzender Anteilsrechte bzw. der Teilung von Stammsitzliegenschaften übertragbar ist, zeigt auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 91/07/0060 (zum Vorarlberger FLG), mit dem ebenfalls die Parteistellung des Erwerbers walzender Anteilsrechte verneint wurde, obwohl § 33 Abs. 8 des Vorarlberger FLG - im Gegensatz zu § 33 Abs. 5 leg. cit., der die Absonderung von einer Stammsitzliegenschaft regelt - keine Anordnungen über die Antragsberechtigung enthält. Dies wurde damit begründet, dass sonst ein Wertungswiderspruch (zwischen liegenschaftsgebundenen und walzenden Anteilsrechten) entstünde. Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich in einem weiteren Beschluss vom 29. Oktober 1996, 96/07/0152, (noch zum Tiroler FLG 1978) auch ohne eine ausdrückliche Regelung über die Antragsberechtigung die Auffassung vertreten, Parteistellung komme nur dem Veräußerer (Eigentümer der Stammsitzliegenschaft) zu.
Für eine vom Beschwerdeführer angestrebte Differenzierung in Richtung einer besseren Rechtsstellung des Erwerbers eines Teilstückes im Vergleich zu dem Erwerber eines abzusondernden Anteilsrechtes fehlen zudem auch sachliche Gründe. Folgende Überlegungen sprechen hingegen dafür, die Parteistellung eines Erwerbers im Teilungsverfahren nicht anders zu betrachten als im Absonderungsverfahren:
Bei der agrarbehördlichen Bewilligung von Absonderung und Teilung geht es jeweils um das weitere rechtliche Schicksal des Anteilsrechtes, das im Fall der Absonderung mit einer neuen Stammsitzliegenschaft verbunden werden, im Fall der Teilung (nur mehr) mit einem Teil der Stammsitzliegenschaft verbunden bleiben soll. Verfügungsberechtigt über dieses Anteilsrecht ist allein der bisherige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft, bestehende Rechte eines potentiellen Erwerbers eines Anteilsrechtes werden durch dieses agrarbehördliche Verfahren noch nicht berührt. Gerade im vorliegenden Fall, wo eventualiter hintereinander geschaltete Genehmigungsverfahren von verschiedenen Kaufverträgen vorliegen, wird besonders deutlich, dass keiner der in Frage kommenden Erwerber von Anteilsrechten bereits eine in diesem Verfahren schützenswerte Rechtsstellung besitzt.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, der Kaufvertrag sei zur Verwertung von Liegenschaftsvermögen im Rahmen des § 120 KO, sohin zur Vermeidung eines Zwangsversteigerungsverfahrens abgeschlossen worden, in welchem die Regelung des § 4 Abs. 2 StAgrGG 1985 "durchbrochen" wäre, ist ebensowenig zu folgen wie seinem Argument, der Erwerber im Rahmen des § 120 KO habe die Stellung eines Meistbieters, "weshalb § 4 StAgrGG nicht anzuwenden sei". Eine Regelung, wonach für im Rahmen von Konkursverfahren abgeschlossene Kaufverträge die Vorschriften des StAgrGG 1985 außer Kraft setzen würden, existiert nicht.
§ 4 StAgrGG unterwirft die "Absonderung von Anteilsrechten und Veräußerung von persönlichen Anteilen" einer Bewilligung der Agrarbehörde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978 ergangenen Erkenntnis vom 18. März 1994, 93/07/0166, ausgesprochen, dass unter "Absonderung" alle wie immer gearteten rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung des Anteilsrechtes von einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen sind.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedürfen auch Kaufverträge, die als Folge einer Ausbietung nach § 120 KO abgeschlossen wurden, - wenn ihr Inhalt die Teilung einer Stammsitzliegenschaft darstellt - einer agrarbehördlichen Genehmigung; genau diese wurde ja von der mitbeteiligten Partei auch beantragt bzw. war in einem ersten Teilungsschritt der Stammsitzliegenschaft bereits rechtskräftig bewilligt worden.
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang betreffen nicht seine Position als Partei im Verfahren sondern in erster Linie die Frage, ob der Masseverwalter für die Masse überhaupt zur Antragstellung vor der Agrarbehörde (als "Eigentümer der Stammsitzliegenschaft") berechtigt war bzw. welche Interessen er bei dieser Antragstellung wahrte. Diese Frage braucht im vorliegenden Fall aber nicht näher geprüft zu werden. Kam dem Beschwerdeführer als Erwerber eines Teiles der Stammsitzliegenschaft nämlich gar keine Parteistellung im agrarbehördlichen Genehmigungsverfahren zu, so könnte ihn eine möglicherweise unzulässige Antragstellung auch nicht in seinen Rechten verletzen.
Nach dem Gesagten lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
2) Zu der - mit Spruchpunkt I erfolgten - Abweisung der Berufung des Mitbeteiligten:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich auch gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, der ausschließlich über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der ABB vom 14. Mai 2003 abspricht. Eine Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten des Beschwerdeführers durch diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist aber schon mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Genehmigungsverfahren nicht möglich.
Insofern sich die vorliegende Beschwerde daher gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, war sie in diesem Umfang mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070057.X00Im RIS seit
02.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015