TE Vfgh Beschluss 2000/12/5 V22/00

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand

Leitsatz

Einstellung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens mangels eines geeigneten Prüfungsgegenstandes angesichts der versehentlichen Inprüfungnahme eines nicht beschlossenen und nicht kundgemachten Entwurfes einer KanalgebührenO

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2153/98 die Beschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid anhängig, mit dem die Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr durch die Gemeindeinstanzen der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental bestätigt worden war.

Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 16. Dezember 1999, gemäß Art139 Abs1 B-VG Teile der "Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental vom 7. April 1988, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 12. April 1988 bis zum 27. April 1988", von Amts wegen zu prüfen. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist zu V22/00 protokolliert.

Im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens stellte sich folgender Sachverhalt heraus:

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental beschloß am 1. März 1988 eine Kanalgebührenordnung, die vom 7. März bis zum 22. März 1988 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht wurde. Am 7. April 1988 beschloß der Gemeinderat, §2 Abs1 Satz 2 dieser Kanalgebührenordnung aufzuheben; eine Kundmachung dieses Beschlusses wurde vom 12. April bis zum 27. April 1988 an der Amtstafel angeschlagen. In den Verordnungsakten, die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden sind, findet sich weiters der Entwurf einer Kanalgebührenordnung (gleichfalls) vom 7. April 1988, der jedoch nicht beschlossen oder kundgemacht worden ist.

Dem Prüfungsbeschluß lag - aufgrund eines Versehens - dieser Entwurf zugrunde. Nach dem Gesagten ist es offenkundig, daß eine "Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental vom 7. April 1988, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 12. April 1988 bis zum 27. April 1988", nicht Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat.

Mangels eines geeigneten Prüfungsgegenstandes war das Verordnungsprüfungsverfahren daher einzustellen (vgl. VfSlg. 7098/1973, 9649/1983, 9992/1984).

Dieser Beschluß konnte in analoger Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG (vgl. die zitierte Rechtsprechung) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben Kanalisation, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V22.2000

Dokumentnummer

JFT_09998795_00V00022_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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