RS OGH 1996/9/12 8ObA2206/96m, 9ObA43/03v, 8ObA23/19v

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

AngG §19 F2b
ABGB §1158 I
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt17

Rechtssatz

Auch bei typischen Saisonarbeitsverhältnissen kann selbst dann, wenn sie auf eine kalendermäßig genau fixierte Zeit abgeschlossen werden, eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, sofern nur kein Mißverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht. Entspricht die Kündigungsfrist der des einschlägigen Kollektivvertrages bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit, ist sie angemessen. Dem Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotelgewerbe und Gastgewerbe kann nicht entnommen werden, daß er die einzelvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen verbietet. § 48 ASGG.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2206/96m
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2206/96m
  • 9 ObA 43/03v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 43/03v
    Vgl auch; nur: Auch bei typischen Saisonarbeitsverhältnissen kann selbst dann, wenn sie auf eine kalendermäßig genau fixierte Zeit abgeschlossen werden, eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, sofern nur kein Mißverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht. (T1)
  • 8 ObA 23/19v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 23/19v
    Auch; nur T1

Schlagworte

Fremdenverkehr, Befristung, Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106029

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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