Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Falsch im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Beweismittel dann, wenn es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken, sei es, weil es unecht ist, sei es, weil es einen unrichtigen Inhalt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104980Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020