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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §472;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Albert M in A und 2. des Pius M in A, beide vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in 6060 Hall in Tirol, Stadtgraben 15/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Jänner 2003, Zl. IIIa1-W-60.059/1, betreffend wasserrechtliches Überprüfungsverfahren sowie Entschädigung nach § 123 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband U, vertreten durch den Obmann Walter A in T), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid über die Entschädigung nach § 123 WRG 1959 abgesprochen wird, wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 27. Februar 1998 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund der eingereichten Projektsunterlagen unter Berücksichtigung näher bezeichneter Projektsänderungen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung einer Kanalanlage (Bauabschnitt 05.1) erteilt. Die eingereichten Projektsunterlagen enthielten eine Verlegung des Kanalstranges 8B Richtung Norden und zwar ursprünglich in etwa bis zur Höhe des Grundstückes (Baufläche) Nr. .28, KG R (im Eigentum der Beschwerdeführer) mit den Schachthaltungen S 3 bis S 6.
Zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern wurde wegen einer ins Auge gefassten Verbauung des ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes 724, KG R, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens folgende Vereinbarung im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 getroffen und im Bescheid der BH vom 27. Februar 1998 beurkundet:
"...
3. Es wird vereinbart, dass der Strang 8B auf dem Straßengrundstück 1097/1, KG R, ca. 60 m in Richtung Norden verlängert wird, um die künftige Baufläche im Bereich des Grundstückes 724 KG R kanaltechnisch zu erschließen."
Im Spruch des Bescheides der BH vom 27. Februar 1998 (Spruchpunkt I. lit. c) findet sich als bewilligte Projektsänderung der Hinweis darauf, dass der Strang 8B auf dem Straßengrundstück 1097/1, KG R, ca. 60 m in Richtung Norden bis auf Höhe des Grundstückes 724 verlängert wird.
In weiterer Folge errichtete die mitbeteiligte Partei den Kanal, führte den Kanalstrang 8B auf dem Straßengrundstück 1097/1, KG R, aber weder bis zum Grundstück .28 noch verlängerte sie den Kanalstrang 8B - der Bewilligung entsprechend - ca. 60 m weiter in Richtung Norden bis auf Höhe des Grundstückes 724. Im Mai 2000 und im September 2001 wandten sich die Beschwerdeführer an die Wasserrechtsbehörde und beantragten, die mitbeteiligte Partei möge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, dh. zur Verlängerung des Kanals wie in der Bewilligung vorgesehen, verpflichtet werden.
Die mitbeteiligte Partei ersuchte im September 2001 um die wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 121 WRG 1959 und legte Ausführungsunterlagen vor. Über dieses Ansuchen fand am 17. Jänner 2002 eine mündliche Verhandlung statt.
Die Beschwerdeführer wandten sich in der Verhandlung wiederholt gegen die geänderte Trassenführung; sie verlangten die abwassertechnische Erschließung des Grundstückes 724 und wandten sich auch gegen eine geänderte Trassenführung auf ihren weiteren Grundstücken 147 und 148. Sie verlangten von der Wasserrechtsbehörde insbesondere die Erfüllung des protokollierten Übereinkommens mit der mitbeteiligten Partei.
In weiterer Folge kam es zu einem Schriftverkehr zwischen den bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern, der BH und der mitbeteiligten Partei über die Trassenführung auf den Grundstücken 147 und 148. Im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 11. Juni 2002 beantragten die Beschwerdeführer "die bisherigen Kosten insbesondere auch dieses Schriftsatzes dem Konsenswerber zur Zahlung aufzuerlegen."
Mit Bescheid der BH vom 4. November 2002 wurden der mitbeteiligten Partei im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren näher beschriebene Abweichungen von dem mit dem Bescheid der BH vom 27. Februar 1998 bewilligten Projekt nachträglich nach Maßgabe des vorgelegten Ausführungsprojektes bewilligt. Die abweichende Trassenführung des Stranges 8, Schachthaltung 17 bis 19 im Bereich der Grundstücke 151, 150, 149, 148, 147, 144, 1103, 143 und 142, KG R, wurde nicht nachträglich bewilligt. Die BH erklärte die ausgeführte Anlage mit Ausnahme der genannten abweichenden Trassenführung des Stranges 8 wasserrechtlich für überprüft (Spruchpunkt I). Der mitbeteiligten Partei wurde die Beseitigung dieser Abweichung durch Verlegung der Trasse entsprechend dem ursprünglich genehmigten Projekt bis zum 30. Juni 2003 aufgetragen (Spruchpunkt II).
Mit Spruchpunkt III wies die BH die Anträge der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei möge (a) zur Verlängerung des Stranges 8B auf dem Straßengrundstück 1097/1, KG R, um ca. 60 m in Richtung Norden bis auf Höhe des Grundstückes 724 sowie (b) zum Ersatz der angefallenen Rechtsvertretungskosten gemäß § 123 WRG 1959 verpflichtet werden, ab.
Gegen diese Entscheidung erhoben (u.a.) die Beschwerdeführer Berufung und brachten vor, der Kanal sei nicht bewilligungsgemäß errichtet worden, weil er nicht einmal bis zum Baugrundstück .28 reiche. Dadurch werde das Grundstück 724 nicht abwassertechnisch erschlossen, weshalb wiederum die Gemeinde die erforderliche raumordnungsrechtliche Widmung für eine Bebauung dieses Grundstückes und eine Baubewilligung verweigere. Die Verlängerung des Stranges 8B sei in den Spruch des Bewilligungsbescheides aufgenommen worden, weshalb dieser Teil der Kanalanlage zum verbindlichen Bescheidbestandteil geworden sei. Durch die Unterlassung eines Auftrages an die Mitbeteiligte, die Kanalanlage bescheidgemäß im Bereich des Stranges 8 zu verlängern, seien sie in ihren Rechten verletzt worden. Die Behörde könne nicht einseitig von dem von ihr geschaffenen Rechtsbestand abgehen. Schließlich beriefen sich die Beschwerdeführer noch auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie rügten weiters, die Behörde habe nicht über den Antrag zur Auslegung und Rechtswirkung des beurkundeten Übereinkommens entschieden. Anschließend bekämpften sie auch die Abweisung des Antrages auf Kostenersatz für die angefallenen Rechtsvertretungskosten und stellten einen weiteren Antrag nach § 123 WRG 1959, diesmal die Kosten des Berufungsschriftsatzes betreffend.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 2003 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der beweiswürdigenden Erwägungen führte die belangte Behörde zur Berufung der Beschwerdeführer aus, diese zielten auf eine Verlängerung der Kanaltrasse zum Grundstück 724, KG R, und auf eine Erstattung der ihnen erwachsenen Rechtsvertretungskosten. Die Beschwerdeführer gingen aber fehl in der Meinung, dass die wasserrechtliche Bewilligung den daraus Berechtigten zur vollständigen Ausführung der Anlage verpflichte bzw. dass die anderen Parteien des Verfahrens ein Recht auf Ausführung der Anlage auf ihren Grundstücken erhielten. Die wasserrechtliche Bewilligung enthalte - abgesehen vom wasserrechtlichen Konsens - lediglich die Befugnis zur Ausführung der bewilligten Anlageteile. Die zivilrechtliche Erlaubnis zur Errichtung der Anlage ergebe sich entweder aus einem ausdrücklichen Übereinkommen mit dem Grundeigentümer, aus einer zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 WRG 1959 oder nach § 111 Abs. 4 leg. cit. Die nun nicht ausgeführte Verlängerung des Stranges 8 sei erst in der mündlichen Verhandlung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens vereinbart worden. Um zu einer wasserrechtlichen Bewilligung dieser Änderung zu gelangen, habe der Vertreter der mitbeteiligten Partei dies noch in der mündlichen Verhandlung entsprechend beantragt. Die Aufnahme dieses Anlageteils in die Projektsbeschreibung der wasserrechtlichen Bewilligung sei weder rechtswidrig noch unüblich, sondern zwingende Folge der Antragsergänzung des Mitbeteiligten in der Bewilligungsverhandlung gewesen. Dies bedeute daher lediglich, dass die Befugnis der mitbeteiligten Partei auch die Berechtigung zur Errichtung eben dieser Verlängerung umfasse. Der Bescheid enthalte keinen Auftrag dazu, dies auch tatsächlich zu tun.
Eine Verpflichtung zur Errichtung dieser Verlängerung könne sich daher lediglich zivilrechtlich ergeben. Nun sei seitens der Beschwerdeführer vorgebracht worden, die Wasserrechtsbehörde habe die Aufgabe, über die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei aus diesem Übereinkommen zu erkennen und ihr dessen Erfüllung aufzutragen. Es sei bereits erläutert worden, dass die Wasserrechtsbehörde zwar die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer Kanalanlage auf eigenen bzw. fremden Grundstücken bewirken könne. Sie könne aber im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht die Verpflichtung dazu verfügen. So habe die Wasserrechtsbehörde bei der Bewilligung der Anlage die Verlängerung nicht auf Grund des Übereinkommens in die Projektsbeschreibung der zu bewilligenden Anlage aufgenommen, sondern auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei anlässlich der mündlichen Verhandlung. Ohne diesen ergänzenden Antrag hätte die Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlängerung daher gar nicht erteilen dürfen. Das Übereinkommen sei eine notwendige Grundlage dafür gewesen, die wasserrechtliche Bewilligung auf die beschriebene Verlängerung der Kanalanlage auszudehnen. Die Wasserrechtsbehörde könne an Übereinkommen, die zwischen Verfahrensparteien geschlossen worden seien, nur insoweit gebunden sein, als diese für das Verfahren relevant seien. Die Wasserrechtsbehörde sei auch unter neuerlichem Hinweis auf die zitierte Bestimmung des § 111 Abs. 3 WRG 1959 nicht dazu angehalten, bloß auf Grund eines Parteienübereinkommens ihre Zuständigkeit zu überschreiten. Die Wasserrechtsbehörde sei nicht zur Entscheidung über dieses Ansuchen (zur Auslegung des Übereinkommens) zuständig, weshalb die Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Ansinnens auf die Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Errichtung der Trassenverlängerung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen seien.
Die belangte Behörde fuhr fort, bei der nicht vollständig errichteten Anlage handle es sich ohne Zweifel um eine geringfügige Abweichung, zumal aus der Sicht des Gesamtvorhabens lediglich ein Endstrang nur verkürzt ausgeführt worden sei. Diese Verkürzung sei für die öffentliche Interessen unbeachtlich, auch fremde Rechte könnten im konkreten Fall nicht nachteilig berührt werden, da hier sogar eine Belastung und bisher erforderliche Dienstbarkeiten weggefallen seien. Die geänderte Ausführung sei in der Projektsbeschreibung der Kundmachung wie auch des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf den relevanten Spruchpunkt des Bewilligungsbescheides ausdrücklich genannt worden. Die wasserrechtliche Bewilligung (im Rahmen des Überprüfungsverfahrens) dieser Abweichung sei daher zu Recht erfolgt. Damit habe die Behörde erster Instanz aber zu Recht auch für diesen Teilbereich die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem Bewilligungsstand feststellen können.
Eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer sei nicht erkennbar. Diese irrten, wenn sie der wasserrechtlichen Bewilligung die reziproken Rechtswirkungen der dem Zivilrecht entspringenden Rechtsform des Vertrages zuzumessen suchten. Die verbindliche Wirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides als eines hoheitlichen Aktes wirke sich gegenüber den Verfahrensparteien so aus, dass sie diese öffentlich-rechtliche Befugnis gegen sich gelten lassen müssten. Die Berücksichtigung zivilrechtlicher Aspekte im Wasserrechtsgesetz, wie etwa die Möglichkeit, ausdrücklich Zwangsrechte einzuräumen oder Übereinkommen zu beurkunden, solle nicht über diesen Umstand hinwegtäuschen.
Das Unterbleiben einer ausdrücklichen Verweisung auf den Zivilrechtsweg, etwa im Spruch des Bescheides erster Instanz, verletze die Beschwerdeführer genau so wenig in ihren Rechten wie die Zurückweisung des entsprechenden Begehrens.
Die Beschwerdeführer irrten aber auch hinsichtlich der Fristfestsetzung in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, wenn sie meinten, es handle sich dabei um eine Verlängerung der Baufrist. Es handle sich dabei ganz eindeutig um eine Frist zur Beseitigung einer im Zuge des Überprüfungsverfahrens festgestellten Abweichung, welche als gerade ausreichend erscheine. Zur Abweisung des Kostenbegehrens werde grundsätzlich auf die §§ 74 ff AVG hingewiesen. Danach habe jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen; hinsichtlich besonderer Kostenersatzansprüche verweise § 74 Abs. 2 AVG auf die Verwaltungsvorschriften. Dazu sehe § 123 WRG 1959 ausdrücklich vor, dass ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht stattfinde. Den Ausführungen der Beschwerdeführer könne auch hier nicht gefolgt werden. Die hier geltenden Regeln seien nicht mit jenen des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes zu verwechseln. Zum Einen handle es sich beim wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren auch um ein Verfahren zur Bewilligung der im Zuge der Errichtung vorgenommenen Änderungen. Zum Anderen gehe es auch in diesem Verfahren um die Einräumung bzw. wie im konkreten Fall um die Löschung von Zwangsrechten. Abgesehen davon sei das erstinstanzliche Verfahren ohnehin auch als reguläres Bewilligungsverfahren abgeführt worden, in welchem ein Teil der vorgenommenen Änderungen bewilligt und ein anderer Teil nicht bewilligt worden sei. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer entbehre daher jeder rechtlichen Grundlage.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 25. Juni 2003, B 375/03-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Die Beschwerdeführer ergänzten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde und machten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Abweisung des Antrages auf Ersatz der Rechtsvertretungskosten gemäß § 123 WRG 1959:
Die §§ 117 Abs. 1 und 4 und 123 Abs. 1 und 2 WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:
"§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
...
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
§ 123. (1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.
(2) In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war."
Unter "Kosten" im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 sind auch die Kosten nach § 123 leg. cit. zu verstehen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0082). Für diese besteht daher die durch § 117 Abs. 4 WRG 1959 eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte. Demnach ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nach dem Wasserrechtsgesetz eine Berufung nicht zulässig; die Berufungsbehörde ist daher zur Entscheidung über die Entschädigungsfrage nicht zuständig (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1997, 96/07/0205, und vom 3. Juli 2003, 2000/07/0230).
Da der Bescheid der BH vom 4. November 2002 in seinem Spruchpunkt III b eine (negative) Entscheidung über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung für Parteikosten enthielt, war gegen diese Entscheidung eine Berufung unzulässig. Die Berufung der Beschwerdeführer wäre in diesem Umfang von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.
Dadurch, dass die belangte Behörde aber stattdessen inhaltlich über diese Berufung entschieden hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1993, 92/07/0217, vom 2. Oktober 1997, 97/07/0082, und zuletzt vom 27. Mai 2004, 2000/07/0249 und 2001/07/0006).
In diesem Umfang war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
2. Zur Abweisung der Berufung betreffend die wasserrechtliche Bewilligung von Änderungen im Überprüfungsverfahren:
Eingangs der Beschwerde rügen die Beschwerdeführer die unsystematische Formulierung des Bescheidspruches, die Bezeichnung der verschiedenen Berufungswerber in einer anderen Reihenfolge als im Spruch angeführt und die Formulierung des Spruches, wonach "den Berufungen keine Folge gegeben" werde. Erst bei weiterer Durchsicht des Bescheides gelange einem zur Kenntnis, dass die Berufungen zum Teil ab-, zum Teil zurückgewiesen und sogar zum Teil auf den zivilen Rechtsweg verwiesen worden seien, obgleich keine ausdrückliche Aufnahme der Worte "Abweisung" oder "Zurückweisung" in den Spruch erfolgt sei.
Diese Rüge ist nicht berechtigt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen (mehrerer Berufungswerber) nicht stattgegeben. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufungen wahrnahm, eine Sachentscheidung traf und den Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz vollinhaltlich zu ihrem eigenen machte. In Hinblick auf die Beschwerdeführer bedeutet das, dass die belangte Behörde deren Berufung abwies. Dass in dieser Formulierung von der Behörde zu Unrecht geübte "Willkür" liege, wie es die Beschwerdeführer formulieren, ist nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde eine geradezu gehäufte Verkennung der Rechtslage vor. Auch darin ist ihnen nicht zu folgen.
Eine wasserrechtliche Bewilligung ist eine Bewilligung, von der der Berechtigte Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss. Einer Vollstreckung ist eine derartige Bewilligung niemals fähig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1966, Zl. 652/1965, VwSlg. 6912 A/1966). Inbegriff einer Bewilligung (auch einer wasserrechtlichen) ist es, dass dem Bewilligungsinhaber die Entscheidung darüber zukommt, ob er von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht oder nicht. Mit diesem Verständnis ist ein Auftrag an den Inhaber einer (wasserrechtlichen) Bewilligung, eben diese Bewilligung auszuüben, unvereinbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1984, 82/07/0211, ebenfalls die Ausführung einer Abwasserbeseitigungsanlage betreffend).
Mit Spruchpunkt I c des Bewilligungsbescheides vom 27. Februar 1998 brachte die Wasserrechtsbehörde nichts anderes zum Ausdruck, als dass sich die wasserrechtliche Bewilligung - im Gegensatz zum eingereichten Projekt und als Folge der Projektsänderung - eben auch auf die Verlängerung um ca. 60 m bis zum Grundstück Nr. 724 bezieht und dass dieser Bewilligung weder öffentliche Interessen noch Rechte Dritter entgegen stehen.
Die wiederholt vertretene Ansicht der Beschwerdeführer, es seien mit dieser Bewilligungserteilung bzw. mit der Formulierung des zitierten Spruchpunktes gleichzeitig auch durchsetzbare Rechte der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Kanalerrichtung und damit zugleich Pflichten für den Konsenswerber geschaffen worden, ist nicht zu folgen. Es handelt sich bei diesem Teil des Bewilligungsbescheides nicht um einen der Vollstreckung zugänglichen Auftrag an die mitbeteiligte Partei.
Daran ändern auch die weiteren in der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführer nichts. Ihre Ansicht, dass nur dann von Bewilligungen nicht Gebrauch gemacht werden müsse, wenn die Verfahren oder die Bescheide keine Rechte Dritter berührten, ist nicht zu teilen. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Auflagen, die zu Gunsten einer Partei wirkten, infolge Rechtskraft des Bescheides einer Vollstreckung zugänglich seien und der neuerlichen Schaffung eines gleichen Vollstreckungstitels hindernd entgegenstünden, so ist schon deshalb daraus für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil Spruchpunkt 1c keine Auflage darstellt.
Es ist auch unverständlich, was die Beschwerdeführer meinen, wenn sie dahingehend argumentieren, die belangte Behörde ignoriere die "dingliche Wirkung" des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides. Es ist richtig, dass solche Bescheide gegenüber jedem wirken, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat. Aus dieser über die Bescheidadressaten allenfalls hinausgehenden Rechtswirkung des Bewilligungsbescheides ist jedoch noch nicht ableitbar, dass der Bewilligungsinhaber zur Umsetzung der Bewilligung auf Grundlage des WRG 1959 verpflichtet werden könnte.
Die Beschwerdeführer zitieren in weiterer Folge den § 111 WRG 1959 und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines bindenden Übereinkommens. Diese Bestimmung lautet:
"§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) ...
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) ..."
Es ist unbestritten, dass die Formalvoraussetzungen für ein Übereinkommen nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 damals vorlagen und dass es auch im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides beurkundet wurde.
Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Konsens werden grundsätzlich in dem jeweils konkreten Fall durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt. Dies wäre nur dann anders, wenn die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens im Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben würde und damit in dessen Rechtsinhalt einginge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0082).
Im Beschwerdefall wurde die wasserrechtliche Bewilligung nach dem Spruch des hierüber ergangenen Bescheides nicht unter einer aufschiebenden Bedingung, wie etwa der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung, erteilt. Auch sonst wurde die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens nicht ausdrücklich vorgeschrieben; eine Wirkung nach außen kommt dem beurkundeten Übereinkommen daher nicht zu.
Schließlich zitieren die Beschwerdeführer das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, 90/07/0026, und meinen, die Wasserrechtsbehörde sei nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 zur Entscheidung über die Rechtswirkung des Übereinkommens zuständig; die ihr auferlegte Entscheidung umfasse die Berechtigung und auch die Verpflichtung der Behörde, erforderlichenfalls auch Leistungsverbindlichkeiten aufzuerlegen.
Die zitierte Entscheidung bezieht sich allerdings auf einen vom vorliegenden Fall verschiedenen Sachverhalt. Damals betraf das beurkundete Übereinkommen die Einräumung einer Dienstbarkeit, was die Wasserrechtsbehörde der Verpflichtung enthob, über die ansonsten noch zu klärende Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes zu entscheiden. Bei diesem Übereinkommen handelte es sich somit um ein solches, dessen Gegenstand Rechtsverhältnisse bildeten, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Nach § 111 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 (damals noch in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990) war somit die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Auslegung und die Rechtswirkungen des Übereinkommens gegeben.
An der genannten Voraussetzung für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Auslegung und die Rechtswirkungen des Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 hat die zitierte WRG-Novelle 1990 nichts Entscheidendes geändert; allerdings wurde mit der Neufassung des Abs. 3 und dem Verweis auf § 117 WRG 1959 die dort vorgesehene sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Die Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 leg. cit. wäre unter diesem Aspekt gar nicht zulässig.
Der zweite Satz des § 111 Abs. 3 WRG 1959 findet im vorliegenden Fall aber keine Anwendung, weil Gegenstand des hier in Rede stehenden Übereinkommens nicht Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Das Übereinkommen betrifft die Verlängerung des Kanalstranges der mitbeteiligten Partei. Diese Verlängerung stellt aber keinen Umstand dar, zu dessen Regelung die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens - im Sinne eines Auftrages an die mitbeteiligte Partei - zuständig gewesen wäre. Ohne das Übereinkommen hätte die mitbeteiligte Partei ihren Antrag nicht modifiziert; ohne Antragsmodifikation hätte keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Erteilung einer Bewilligung für die verlängerte Strecke bestanden.
Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch aus § 111 Abs. 3 WRG 1959 eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (erster Instanz) zur Verpflichtung der mitbeteiligten Partei nicht abgeleitet werden kann. Die Einhaltung der Vereinbarung kann daher lediglich im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die verkürzte Bauführung sei nicht nur eine geringfügige Abweichung, die nachträglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 121 WRG 1959 bewilligt werden könnte. Diese Abänderung sei vielmehr fremden Rechten, nämlich ihren Rechten, nachteilig.
§ 121 Abs. 1 WRG 1959 lautet:
"§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(2) ..."
Auch mit diesem Vorbringen erreichen die Beschwerdeführer ihr Ziel nicht. § 121 WRG 1959 verweist auf den nicht zulässigen Eingriff in fremde Rechte. Unter diesen fremden Rechten sind subjektive, durch das WRG 1959 gewährleistete Rechte, wie zB. die Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959, zu verstehen. Die Beschwerdeführer erachten sich nun durch die Nichtausführung der Anlage in ihrem Recht auf Einhaltung der Vereinbarung mit der mitbeteiligten Partei verletzt. Dieses Recht stellt aber kein durch das WRG 1959 geschütztes, sondern ein im Privatrecht wurzelndes Recht dar, dessen allfällige Beeinträchtigung daher nicht gegen die Bewilligung einer nachträglichen Abweichung nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 ins Treffen geführt werden kann.
Eine Prüfung der Frage, ob in der nicht vollständigen Ausführung der Anlage nur eine geringfügige Abweichung liegt oder nicht, konnte daher unterbleiben. Deshalb kam auch dem in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern vorgebrachten Verfahrensmangel (Nichteinholung eines Gutachtens über die Frage der Geringfügigkeit der Abweichung) keine Relevanz zu.
Die Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich der Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Umsatzsteuer und Streitgenossenzuschlag war abzuweisen, weil der Ersatz dieser Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist.
Wien, am 8. Juli 2004
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070097.X00Im RIS seit
29.07.2004Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018