Norm
ASVG §293 Abs1 lita/aaRechtssatz
Voraussetzung für den Anspruch auf den höheren Richtsatz ist ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten; es ist daher auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Leben die Ehegatten nicht zusammen, so kommt es auf die Gründe nicht an. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, Fälle, in denen der gemeinsame Haushalt ohne Verschulden und ohne freiwilligen Entschluß der Ehegatten aufgegeben wurde, anders zu behandeln, als solche, in denen das Zusammenleben auf Grund des Entschlusses eines Partners oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Die Voraussetzungen für die Gewährung des höheren Richtsatzes liegen nur dann vor, wenn zwischen den Ehegatten tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106543Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019