Norm
ASVG §131aRechtssatz
Nach Abschnitt VI Z 39 der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse (§ 456 Abs 1 ASVG), die für alle Versicherten, welche Leistungen von ihr in Anspruch nehmen, verbindlich ist (Z 1 Abs 4), hat ein Versicherter, der nicht Vertragsärzte oder eigene Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Kasse in Anspruch nimmt, die solcherart entstandenen Kosten zunächst selbst zu tragen. Der Kostenersatz hat nach Maßgabe der Satzung gemäß Z 40 der Krankenordnung hernach durch Einreichen einer mit den hierin (sowie in § 25 Abs 2 der Satzung) aufgezählten Angaben versehenen saldierten Honorarrechnung zu erfolgen. Dass nur bereits bezahlte, also ausgelegte Kosten refundiert werden (können), beruht auf dem im Krankenversicherungsrecht geltenden Kostenerstattungsprinzip. Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie; darüber hinaus können hiedurch aber auch sich zu Lasten der die Finanzierung überwiegend tragenden Versichertengemeinschaft auswirkende Manipulationen einfach, aber wirkungsvoll hintangehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106243Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_010OBS02303_96S0000_006