TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/8 2001/21/0117

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §1;
FrG 1997 §41 Abs2;
FrG 1997 §88 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 14. März 2001, Zl. III - 3/000289, betreffend ua. Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt III. den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß § 88 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, zurück.

Diesen Ausspruch begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer, gegen den mit Bescheid vom 11. November 1997 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, nach wie vor in Österreich aufhältig sei. Demnach könne eine Wiedereinreisebewilligung nicht erteilt werden und es sei der diesbezügliche Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurückzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof trat mit Beschluss vom 27. Juli 2001, B 689/01, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 2 FrG kann einem Fremden die Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Gemäß § 41 Abs. 3 FrG wird die Bewilligung ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt.

Gemäß § 94 Abs. 5 FrG ist gegen die Versagung oder den Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung eine Berufung nicht zulässig.

Zur Zuständigkeit sieht § 88 Abs. 3 FrG vor, dass eine Wiedereinreisebewilligung im Inland nicht erteilt werden kann.

Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer unbestritten trotz des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes im Inland auf. Der Beschwerdeführer hat - insofern konsequent - mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1999 nicht nur eine Wiedereinreisebewilligung nach § 41 FrG beantragt, sondern auch die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach § 57 FrG und die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 FrG; beide Anträge wurden mit dem hier insoweit nicht bekämpften Bescheid vom 14. März 2001 - in erster Instanz - abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).

Die Bewilligung einer Wiedereinreise setzt denknotwendig eine vorherige Ausreise (meist wohl in Befolgung des Aufenthaltsverbotes) und einen Aufenthalt im Ausland voraus. Indem § 88 Abs. 3 FrG zudem die Erteilung einer solchen Bewilligung durch eine inländische Behörde ausschließt, stellt sich ein im Inland gestellter Antrag auf Wiedereinreisebewilligung als unzulässig dar. Die belangte Behörde hat somit zu Recht den gegenständlichen Antrag zurückgewiesen. (Vgl. auch die zu den inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 23 und 65 des Fremdengesetzes 1992, BGBl. Nr. 838/1992, ergangenen hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0314, und vom 30. Mai 1995, Zl. 93/18/0589.)

Anders als der Beschwerdeführer meint, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Sachlichkeit dieser Regelung entstanden und es sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst, beim (mit dem vorliegenden Fall schon befassten) Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.

Letztlich müssen Hinweise auf das Gemeinschaftsrecht schon deswegen erfolglos bleiben, weil der Beschwerdeführer kein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 8. Juli 2004

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210117.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten