Rechtssatz
Erst wenn der Grad des Integritätsschadens wenigstens fünfzig von Hundert erreicht, ist nach § 3 Abs 1 der Richtlinien die Höhe der Integritätsabgeltung auszumessen. Sie beträgt etwa bei einem Grad des Integritätsschadens von fünfzig von Hundert bis unter sechzig von Hundert. Zwanzig von Hundert der im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles jeweils geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106591Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_010OBS02343_96Y0000_003