Rechtssatz
Bei Ermittlung des Integritätsschadens ist zunächst vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen und dieser dann je nach Schwere der Beeinträchtigung nicht global, sondern für jede Integritätsschadensgruppe (Beeinträchtigung von Körperfunktionen, Verunstaltung, unfallskausale seelische Störungen) gesondert zu erhöhen. Die Summe aus Grad der MdE und den jeweiligen Erhöhungen definiert dann das Ausmaß des Integritätsschadens. Die Erhöhungsprozentsätze sind dabei nicht kontinuierlich abgestuft, sondern es wird jeweils zwischen schwerer Beeinträchtigung (für die 10 v.H) und mittlerer Beeinträchtigung (für die 5 v.H. Erhöhung gebührt), unterschieden. Welche Kriterien für die Subsumption unter den einen oder anderen Fall maßgebend sind, bleibt ohne Erwähnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106589Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_010OBS02343_96Y0000_001