Norm
ZPO §502 Abs1 HIII3Rechtssatz
Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" in § 9a Abs 1 UWG sind dem KSchG entnommen. Gemäß § 1 Abs 2 KSchG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts immer als Unternehmer. Daß demnach auch die Rechtsträger öffentlicher Schulen Unternehmer sind, ist im Gesetz so klar gelöst, daß es keiner Rechtsprechung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106212Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02264_96M0000_001