RS OGH 1996/9/17 4Nd511/96

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Norm

JN §65
JN §122

Rechtssatz

Der Gerichtsstand des § 122 JN gilt auch für solche nichtstreitigen Angelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist. Aus der Anordnung des § 122 JN, daß im Falle, daß die zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtssachen bei dem Bezirksgericht an einem Ort anzubringen sind, für den mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, das zuständige Gericht durch den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Aufenthalt derjenigen Person bestimmt wird, deren allgemeiner Gerichtsstand in Streitsachen für die Zuständigkeit entscheiden soll, folgt nämlich, daß der allgemeine Gerichtsstand im Sinne der §§ 65 ff JN für solche Außerstreitangelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht in den §§ 105 ff JN geregelt sind, zu gelten hat. (Hier: Antrag auf Bestellung eines Heiratsgutes)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106074

Dokumentnummer

JJR_19960917_OGH0002_0040ND00511_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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