Rechtssatz
Nach § 3 Abs 2 der Richtlinien gebührt dem Versicherten in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse eine Zulage zu dem in Absatz 1 ermittelten Betrag, die vom monatlichen Nettoeinkommen des Versehrten abhängig ist. Hat aber der Versicherte einen Integritätsschaden von mindestens fünfzig von Hundert nicht erlitten, so gebührt ihm auch keine Zulage in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Bestimmung des § 3 Abs 2 der Richtlinien entspricht auch dem § 213 a Abs 4 ASVG, wonach die Richtlinien unter anderem auf das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten Bedacht zu nehmen haben. Es wäre aber nicht sachgerecht, einen höheren Integritätsschaden aufgrund einer unfallsbedingten Verletzung nur deshalb anzunehmen, weil der Versehrte ein niedriges Monatseinkommen erzielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106592Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_010OBS02343_96Y0000_004