RS OGH 1996/9/18 7Ob2194/96i, 7Ob2087/96d, 7Ob304/99b, 6Ob85/02x, 7Ob268/03t, 7Ob266/04z, 7Ob75/05p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1996
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Norm

ABGB §861
ABGB §869
ABGB §881 IA
ABGB §1392 E
VersVG §1

Rechtssatz

Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung jeweils hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab. Ob sich der Kreditgeber bei der Vinkulierung einer Lebensversicherung im Hinblick auf steuerrechtliche Nachteile seines Kreditnehmers mit den Wirkungen in dem von Kömürcü-Spielbüchler verstandenen Sinn als auch ausreichende Kreditsicherung begnügt, hängt daher immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2194/96i
    Entscheidungstext OGH 18.09.1996 7 Ob 2194/96i
    Veröff: SZ 69/212
  • 7 Ob 2087/96d
    Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2087/96d
    Beisatz: Fallweise kann damit auch eine Verpfändung oder Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag verbunden sein. Ob mit der Vinkulierung auch das Recht auf Besitz der Versicherungsurkunde eingeräumt wird, obliegt ebenfalls der Parteienvereinbarung. In der Praxis wird dem Vinkulargläubiger regelmäßig nur ein Sperrschein (Vormerkschein) ausgefolgt, der den genauen Text der Vinkulierungserklärung enthält. Auch auf der Polizze wird die Vinkulierung vermerkt; fallweise kommt es aber auch zur Aushändigung der Polizze an den Vinkulargläubiger. (T1)
  • 7 Ob 304/99b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 304/99b
    Vgl auch; nur: Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung jeweils hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab. (T2)
    Beisatz: Der Inhalt ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft beziehungsweise der Versicherungswirtschaft verwendet werden. (T3)
    Veröff: SZ 73/19
  • 6 Ob 85/02x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 85/02x
    nur T2
  • 7 Ob 268/03t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 268/03t
    Vgl; Beisatz: Hier: Vinkulierung einer Lebensversicherung. (T4)
    Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt einer Vinkulierung (nur) eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Der Versicherungsnehmer kann über die Zahlungssperre hinaus seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag weiterhin auch verpfänden oder abtreten. Ein Rechtsübergang auf den Vinkulargläubiger ist durch die Vinkulierung somit nicht eingetreten. (T5)
  • 7 Ob 266/04z
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 266/04z
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Nach herrschender Auffassung ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt einer Vinkulierung (nur) eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. (T6)
  • 7 Ob 75/05p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 75/05p
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6
    Veröff: SZ 2005/71
  • 9 Ob 24/06d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 24/06d
    Beis wie T5; Beisatz: Welchen (jeweiligen) Inhalt eine Versicherung hat, hängt daher - abgesehen von dem eine Zahlungssperre begründenden Mindestinhalt (vgl RIS-Justiz RS0106149 ua) - von der jeweils zugrundeliegenden Vereinbarung beziehungsweise im Fall der Sicherung des Vermögens Pflegebefohlener nach § 133 Abs 4 AußStrG vom konkreten Inhalt der gerichtlichen Anordnung, somit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T7)
  • 7 Ob 45/06b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 45/06b
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T6
    Veröff: SZ 2006/91
  • 7 Ob 105/06a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 105/06a
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6
    Veröff: SZ 2006/92
  • 7 Ob 229/08i
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 229/08i
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5
  • 7 Ob 123/09b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 123/09b
    Auch; Beisatz: Der Inhalt einer Vinkulierung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. (T8)
    Veröff: SZ 2009/90
  • 7 Ob 87/12p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 87/12p
    nur T2
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    nur T2; Veröff: SZ 2013/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106149

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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