RS OGH 1996/9/18 7Ob2194/96i, 7Ob2087/96d, 7Ob304/99b, 6Ob263/00w, 7Ob268/03t, 7Ob75/05p, 7Ob228/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1996
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Norm

ABGB §861
ABGB §869
ABGB §881 IA
ABGB §1392 E
VersVG §1

Rechtssatz

Nach der Auffassung der Obersten Finanzbehörde besteht bei der Vinkulierung nur eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten des Gläubigers des Versicherten mit der Maßgabe, dass eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Zustimmung des Gläubigers gebunden ist. Diese finanzrechtliche Sicht ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. Das Institut der Vinkulierung ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt darin - als fester Kern - eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (mit Eingehen auf Fenyves, Kömürcü-Spielbüchler, Schauer).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2194/96i
    Entscheidungstext OGH 18.09.1996 7 Ob 2194/96i
    Veröff: SZ 69/212
  • 7 Ob 2087/96d
    Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2087/96d
  • 7 Ob 304/99b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 304/99b
    nur: Das Institut der Vinkulierung ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt darin - als fester Kern - eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. (T1)
    Beisatz: Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ. Ein Versicherungsnehmer kann über seine vinkulierte Versicherungsforderung zwar abredewidrig, aber dennoch gültig durch Verpfändung verfügen. (T2)
    Veröff: SZ 73/19
  • 6 Ob 263/00w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 263/00w
    Vgl auch
  • 7 Ob 268/03t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 268/03t
    nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Versicherungsnehmer kann über die Zahlungssperre hinaus seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag weiterhin auch verpfänden oder abtreten. Ein Rechtsübergang auf den Vinkulargläubiger ist durch die Vinkulierung somit nicht eingetreten. (T3)
  • 7 Ob 75/05p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 75/05p
    Auch; Veröff: SZ 2005/71
  • 7 Ob 228/07s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 228/07s
    nur: Nach herrschender Auffassung ist als „fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, unter dem Institut der Vinkulierung eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. (T4)
  • 7 Ob 229/08i
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 229/08i
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 7 Ob 87/12p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 87/12p
    nur T1
  • 10 Ob 39/13b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 39/13b
    nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3 nur: Ein Rechtsübergang auf den Vinkulargläubiger ist durch die Vinkulierung somit nicht eingetreten. (T5)
    Beisatz: Eine Vinkulierung allein schließt daher nicht aus, dass der Kläger Ansprüche aus dem Vertrag selbst einklagen kann. Liegt eine Zustimmungserklärung des Vinkulargläubigers vor, kann der Kläger Zahlung an sich selbst begehren. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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