RS OGH 1996/9/18 13Os134/96, 11Os81/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1996
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Norm

StPO §79
StPO §455
StPO §459

Rechtssatz

Die §§ 79 Abs 1 und 3 sowie 454 StPO sehen die persönliche Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor. Eine diesbezügliche mündliche Mitteilung an einen Machthaber erfüllt diese Voraussetzung nicht. Gemäß § 459 StPO ist die gehörige Vorladung des Beschuldigten unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit. Ohne Erfüllung dieser Bedingung darf auch bei Einschreiten eines Verteidigers oder Machthabers die Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen Beschuldigten nicht vorgenommen werden (SSt 19/157, 22/45 und 42/44).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 134/96
    Entscheidungstext OGH 18.09.1996 13 Os 134/96
  • 11 Os 81/98
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 11 Os 81/98
    Vgl auch; Beisatz: Dem von der Hauptverhandlung ausgebliebenen Beschuldigten ist stets eine amtliche Abschrift des (Abwesenheits-)Urteils samt Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, und zwar selbst dann, wenn er durch einen Verteidiger oder Machthaber vertreten war. Erst von dieser Zustellung an laufen (ua) die Rechtsmittelfristen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105879

Dokumentnummer

JJR_19960918_OGH0002_0130OS00134_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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