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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §47 Abs1 Z3 idF 2001/039;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. März 2004, Zl. UVS- 06/42/939/2004/8, betreffend Übertretung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. März 2004 traf der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Strafbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 12. Jänner 2004 wegen Übertretung des § 47 Abs. 1 Z. 3 iVm § 6 Abs. 6 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz - Wr. AWG folgenden Ausspruch:
"I.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung LGBL. 53/1996 Anwendung findet.
Als Strafsanktionsnorm ist § 47 Abs. 2 2. Strafsatz in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Z 3 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung LGBL. 53/1996 heranzuziehen.
Als Übertretungsnorm ist § 6 Abs. 6 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung LGBL. 53/1996 iVm § 9 Abs. 1 VStG anzuwenden.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von EUR 840,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. II.
Gemäß § 52a VStG wird der Bescheid insofern abgeändert, als als Strafsanktionsnorm das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung LGBL. 39/2001 Anwendung findet."
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Bescheides lautete wie folgt:
"Sie (der Beschwerdeführer) haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen Berufener der F Entsorgungs- und Transport GesmbH mit Sitz in W gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft es unterlassen hat, dem Magistrat der Stadt Wien als Behörde eine Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von Ihnen in Wien im Kalenderjahr 2000 gesammelten und behandelten Abfälle im Sinne des § 4 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz vom 8.2.1994, LGBl. Nr. 13/1994 idgF (Wr. AWG), (insbesondere Fettabscheiderinhalte) bis zum 31.3.2001 vorzulegen und auch nicht bis zum 8.8.2001 eine solche Aufstellung vorgelegt, und daher diese Aufstellung nicht nur nicht rechtzeitig, sondern überhaupt nicht vorgelegt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 47 Abs. 1 Z 3 iVm § 6 Abs. 6 Wr. AWG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende
Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 4.200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Monat, gemäß § 47 Abs. 2 leg.cit."
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die geforderte Abfallbilanz erstmals mit Schreiben vom 15. Jänner 2001 als Anlage an die Magistratsabteilung 22 (der Erstbehörde) übermittelt zu haben. Dieses Schreiben wäre offensichtlich der Magistratsabteilung nie zugegangen und daher wohl im Postweg verloren gegangen. Außerdem hätte er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, weil er nicht gewusst hätte, auch die Bestimmungen des Wr. AWG einhalten zu müssen.
Aus dem Akt der Erstbehörde sei ersichtlich, dass am 8. August 2001 durch die genannte Magistratsabteilung eine Anzeige erfolgt sei, worin der F Entsorgungs- und Transport GmbH mit Sitz in W zur Last gelegt worden sei, bislang keine Abfallbilanz für das Kalenderjahr 2000, welche bis zum 31. März 2001 hätte vorgelegt werden müssen, übermittelt zu haben. Diese GmbH wäre gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Wr. AWG zur Ausübung der Tätigkeit als Abfallsammlerin und/oder Abfallbehandlerin berechtigt und in der von der Erstbehörde geführten Liste der Abfallsammler und Abfallbehandler eingetragen. Auch wäre für das Kalenderjahr 1999 eine Abfallbilanz vorgelegt worden. Eine Meldung gemäß § 6 Abs. 7 leg. cit., wonach der Behörde unverzüglich die Einstellung der Tätigkeit als Abfallsammler oder Abfallbehandler auf Dauer bzw. für einen längeren Zeitraum als drei Monate unverzüglich zu melden sei, wäre bislang nicht erstattet worden, sodass davon auszugehen sei, dass die GmbH weiterhin Abfälle sammelte und/oder behandelte.
Aus der am 5. Juli 2000 bei der genannten Magistratsabteilung eingelangten Meldung der GmbH nach § 6 Abs. 1 und 2 leg. cit. gehe hervor, dass diese Gesellschaft mitgeteilt habe, im Jahr 1999 die Sammlung von Fettabscheiderinhalten mit der Schlüsselnummer 12501 durchführen zu wollen. Aus dem von der Erstbehörde beigeschafften Firmenbuchauszug ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit 4. Dezember 1997 Geschäftsführer der GmbH sei.
Anlässlich der Vernehmung des Beschwerdeführers vom 6. November 2001 vor der Stadtgemeinde W habe dieser vorgebracht, dass die geforderte Meldung am 15. Jänner 2001 an die genannte Magistratsabteilung geschickt worden wäre. Aus der vorgelegten Kopie einer Liste gehe hervor, dass im Jahr 2000 insgesamt
925.430 kg Fettabscheiderinhalte und weiters nicht näher bezeichnete gefährliche Abfälle im Ausmaß von 47.500 kg übernommen worden wären. Weiters sei ein persönlich unterschriebener Ausdruck eines mit 15. Jänner 2001 datierten Schriftsatzes an die genannte Magistratsabteilung vorgelegt worden, in welchem mitgeteilt werde, dass die obbezeichneten Kopien eine Aufschlüsselung der Abfallbilanz nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen enthielten. Ein Nachweis für die Abfertigung dieses Schriftsatzes sei nicht vorgelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2002 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er hätte sich im Irrtum befunden und gemeint, lediglich die Art, Menge und Herkunft von problematischen Abfällen melden zu müssen. Daher wäre offensichtlich keine vollständige Abfallbilanz vorgelegt worden. Er entsorge sämtliche von ihm gesammelten Abfälle in genehmigten Biogasanlagen in zwei näher genannten Orten. Diese Anlagen würden über eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz verfügen.
In der am 17. März 2004 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Erfüllung des gegenständlichen Tatbildes nicht bestritte, ihn jedoch an der Tatbildverwirklichung kein Verschulden träfe. Sein Unternehmen hätte bislang zu Beginn jedes Jahres an die entsprechenden Behörden verschiedener Bundesländer (Salzburg, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien) Abfallwirtschaftsbilanzen betreffend das letzte Kalenderjahr übermittelt. Im Land Niederösterreich wäre das Unternehmen verpflichtet, binnen drei Wochen nach der Abfallübernahme die jeweiligen Begleitscheine an die Landesregierung zu übermitteln. Außerdem würde regelmäßig eine Kontrolle durch die Landesregierung erfolgen, sodass durch Gesetz keine Verpflichtung zur Übermittlung einer Abfallwirtschaftsbilanz bestünde und vom Unternehmen auch keine solche übermittelt würde. Seines Wissens wäre das Unternehmen auch nur durch das Wiener und das Salzburger Gesetz zur Übermittlung von Abfallwirtschaftsbilanzen verpflichtet. An die anderen Bundesländer würden die Bilanzen nur deshalb übermittelt, weil er erfahren hätte, dass auch andere Bundesländer ein Interesse an diesen Bilanzen hätten. Außerdem wäre ihm Ende 1999 von der Bundeswirtschaftskammer gesagt worden, dass das Unternehmen vom Land Wien nicht verpflichtet werden könnte, Abfallwirtschaftsbilanzen betreffend eine Sammeltätigkeit in diesem Bundesland zu übermitteln. Diese Bilanzen würden stets im Jänner des Folgejahres EDV-unterstützt erstellt und gemeinsam übermittelt werden. Keines der anderen Bundesländer hätte dem Unternehmen vorgeworfen, dass diese Bilanzen nicht eingelangt wären. Auch im Jänner 2000 wäre die Abfallwirtschaftsbilanz für das Jahr 1999 an die Wiener Landesregierung übermittelt worden. Außerdem erlägen im Unternehmen der vorgelegte Schriftsatz vom 15. Jänner 2001 samt den Beilagen, sodass er davon ausginge, dass das Unternehmen pflichtgemäß die Bilanzen im normalen Postweg übermittelt hätte. Die Zeugin K. wäre im Unternehmen Disponentin und für die Abfallnachweisverordnung des Bundes zuständig, und es würde diese die von ihm ausgefertigten Bilanzen den jeweiligen Bundesländern übermitteln. Die Verfassung der Begleitschreiben und die EDV-mäßige Erhebung der Daten, welche für die Abfallwirtschaftsbilanzen von Relevanz wären, wäre bis inklusive Jänner 2001 von ihm erledigt worden und würde nunmehr von seiner Gattin durchgeführt. Er hätte diese jeweiligen Schriftstücke der Zeugin K. übergeben und diese beauftragt, die Schriftstücke weiterzuleiten. Dies hätte bis jetzt noch immer funktioniert.
Durch das Land Niederösterreich würde das Unternehmen ein bis zwei Mal im Jahr hinsichtlich aller bearbeiteten Abfälle überprüft. Hinsichtlich der gesammelten Abfälle würde von dem Unternehmen erst seit August 2003 eine Bearbeitung dieser Abfälle durchgeführt. Davor wären alle Abfälle an zwei Biogasanlagen übermittelt worden.
Der Beschwerdeführer hätte erst anlässlich der Ladung der Stadtgemeinde W Kenntnis davon erlangt, dass der gegenständliche Schriftsatz nicht bei der Erstbehörde eingelangt wäre, und hätte anlässlich der Vernehmung (bei der Stadtgemeinde W) eine Kopie seines Schreibens vom 15. Jänner 2001 samt Beilagen vorgelegt. Bisher wäre, außer im gegenständlichen Fall, das Unternehmen noch nie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Abfallwirtschaftsbilanz, zu deren Übermittlung das Unternehmen verpflichtet wäre, nicht eingelangt wäre. Einmal wäre es von der Salzburger Landesregierung zu einer Klarstellung aufgefordert worden. Durch den Kontrolleur der Landesregierung Niederösterreich würde kontrolliert, welche Abfälle im Unternehmen eingelangt wären und wie diese entsorgt und weitergeleitet worden wären. Seitens des Unternehmens würden den jeweiligen Ländern stets und ausschließlich im Jänner die das jeweilige Land betreffenden Abfallwirtschaftsbilanzen vorgelegt werden. Manche Bundesländer hätten kein Interesse an der Übermittlung und es würden an diese auch keine mehr übermittelt werden. Der gegenständliche Schriftsatz wäre deshalb nicht mit eingeschriebenem Brief übermittelt worden, weil bislang alle Schriftsätze auch postalisch korrekt weitergeleitet worden wären.
Die Zeugin K. habe in der Verhandlung vor der belangten Behörde im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, seit August 1999 bei dem genannten Unternehmen und im Büro dort beschäftigt zu sein. Im Büro wäre auch der Beschwerdeführer tätig und seit etwa 2000 auch seine Gattin beschäftigt. Die Zeugin wäre für das Rechnungswesen, den Telefondienst und die Fahrereinteilung zuständig. Die Nachweise über die jeweils angenommenen Abfälle würden entsprechend abgelegt werden und es würden in weiterer Folge diese Abfälle entweder weitergeleitet oder seit Mitte 2003 auch im gegenständlichen Unternehmen bearbeitet. Die Bilanzerstellung erfolgte insoweit, als früher vom Beschwerdeführer und ihr selbst, nunmehr von seiner Gattin die Karteikarten, auf denen die übernommenen Abfälle verzeichnet wären, durchgesehen würden, wobei in weiterer Folge die Abfallmengen ermittelt würden. Diese Daten würden in eine Liste eingetragen und dann abgeschickt werden. Die Adressen würden im Unternehmen aufliegen. Diese Listen würden stets gemeinsam erstellt und stets im Jänner des folgenden Kalenderjahres abgeschickt werden. Die Meldungen an die Landesregierungen bzw. den Magistrat wären stets im Jänner weitergeschickt worden.
Die Zeugin könnte nicht mehr angeben, wann sie welchen Schriftsatz, den sie über Auftrag des Beschwerdeführers hätte wegschicken sollen, jeweils zur Post gegeben hätte. Sie wäre sich jedoch ziemlich sicher, den Schriftsatz vom 15. Jänner 2001 persönlich zur Post gegeben zu haben. Mit dem Nichteinlangen des Schriftsatzes bei der Erstbehörde wäre sie nach Bekanntwerden nicht konfrontiert worden. Die Schriftsätze, die vom Unternehmen weggeschickt werden würden, würden nicht noch einmal kopiert und eigens abgeheftet werden. Sie würden jedoch über die Festplatte (EDV) jederzeit wieder ausgedruckt werden können.
In der Verhandlung habe der Beschwerdeführer noch vorgebracht, es könnte ihm nur vorgeworfen werden, das Schreiben nicht eingeschrieben zur Post gegeben zu haben und es könnte jedoch auch ein eingeschriebenes Schriftstück in Verstoß geraten.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, es sei anlässlich der Verkündung des Berufungsbescheides im Spruch nicht berücksichtigt worden, dass infolge der "Euroumstellung" der Strafsatz für die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit EUR 35.000,-- geringfügig niedriger als der davor geltende Strafsatz von ATS 500.000,-- sei. Da der gegenständliche Strafbescheid erst nach Inkrafttreten der Novelle zum Wr. AWG, LGBl. Nr. 39/2001, erlassen worden sei, sei gemäß § 1 Abs. 2 VStG nicht der zum Tatzeitpunkt gültige Strafsatz, sondern jener gemäß LGBl. Nr. 39/2001 anzuwenden. Es sei sohin die Strafsanktionsnorm nicht völlig korrekt im Spruch bezeichnet worden, sodass unter Anwendung des § 52a VStG der Bescheid entsprechend abzuändern gewesen sei.
Auf Grund des unbestrittenen erstinstanzlichen Akteninhaltes werde festgestellt, dass bei der Erstbehörde bis zum 8. August 2001 keine Aufstellung im Sinn des § 4 Wr. AWG der GmbH über die Art, Menge, Herkunft und den Verbleib der von dieser Gesellschaft in Wien im Kalenderjahr 2000 gesammelten und allenfalls behandelten Abfälle eingelangt sei. Es könne nicht festgestellt werden, ob der vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftsatz vom 15. Jänner 2000 (offensichtlich gemeint: 2001) samt den ebenfalls vorgelegten Beilagen tatsächlich von ihm unterfertigt und zur Weiterleitung und postalischen Aufgabe an die Zeugin K. übergeben worden sei. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass dieser Schriftsatz samt den Beilagen tatsächlich jemals zur Post gegeben worden sei.
Diese Feststellungen gründeten sich auf den Umstand, dass es laut Angaben des Beschwerdeführers und der genannten Zeugin innerhalb des Betriebes überhaupt kein Kontrollsystem zur Gewährleistung der tatsächlichen postalischen Aufgabe von Schriftsätzen und zudem nicht einmal ein Ablagesystem betreffend erstellte und postalisch zu versendende Schriftstücke gebe. Auf Grund dieses Umstandes sei es daher dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen, zu kontrollieren, welche Schriftstücke tatsächlich von ihm unterfertigt und zur postalischen Weiterleitung an die Zeugin übergeben worden seien und welche Schriftstücke überhaupt zur Post gebracht worden seien. Laut Angaben der Zeugin seien alle betrieblich erstellten Schriftstücke lediglich auf der Computerfestplatte gesichert bzw. evident gehalten und könnten diese jederzeit wieder ausgedruckt werden. Dass dies beim gegenständlichen Dokument auch so sei, sei schon daraus ersichtlich, dass keine Kopie des ursprünglich abgefertigten Schriftstückes, sondern ein neuerlicher Ausdruck der Datei, welcher eigenhändig vom Beschwerdeführer unterschrieben worden sei, vorgelegt worden sei. Es entspreche durchaus der alltäglichen Lebenserfahrung, dass im Fall der Erstellung mehrerer im Wesentlichen gleichartiger Schriftstücke mittels eines Textverarbeitungsprogramms irrtümlich nicht alle Parteien ausgedruckt würden, wäre es nun infolge eines irrtümlich nicht erteilten Druckauftrags oder einer nicht ausreichend beachteten Druckerstörung. Mangels eines entsprechenden Kontrollsystems sei es daher durchaus denkbar, dass irrtümlich nicht alle erstellten Schriftsätze ausgedruckt und zur postalischen Absendung weitergeleitet worden seien. Außerdem entspreche es der alltäglichen Lebenserfahrung, dass infolge eines unerwarteten Ereignisses, welchem kein besonderer Wert beigemessen werde, ein Schriftstück in Verstoß gerate und deshalb in weiterer Folge postalisch nicht weitergeleitet werde. Eine derartig irrtümliche Nichtweiterleitung könnte durch ein entsprechendes Kontrollsystem verhindert werden, doch fehle es an der Einrichtung eines diesbezüglichen Kontrollsystems. Außerdem müsste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass die postalische Abfertigung eines Schriftstückes, welches nicht eingeschrieben aufgegeben werde, nur schwer beweisbar sei, sodass er sich entsprechend der gebotenen Sorgfalt von sich aus hätte vergewissern müssen (z.B. bei der genannten Magistratsabteilung), ob der Schriftsatz tatsächlich bei der Behörde eingelangt sei. Da der Beschwerdeführer auch dieser Sorgfaltspflicht nicht entsprochen habe, habe er in Kauf genommen, dass das von ihm allenfalls erstellte Schriftstück möglicherweise (infolge eines innerbetrieblichen Fehlverhaltens oder eines Versehens der Post) nicht bei der Magistratsabteilung eingelangt sei.
Weiters werde unter Zugrundelegung des genannten Firmenbuchauszuges festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 4. Dezember 1997 handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen Berufener der GmbH sei.
Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers, die gegenständliche Aufstellung der Erstbehörde fristgerecht übermittelt zu haben, sodass dieses Schriftstück wohl auf dem Postweg verloren gegangen wäre, werde darauf hingewiesen, dass eine Eingabe nur dann als eingebracht gelte, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen sei. Diesbezüglich sei die Partei beweispflichtig und habe die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe der Absender zu tragen. Der Beschwerdeführer habe den Beweis nicht erbracht, dass das gegenständliche Schriftstück tatsächlich fristgerecht zur Postaufgabe gebracht worden sei, und es habe dieser Beweis auch durch die Aussage der Zeugin K. nicht erbracht werden können.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass das dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegende Tatbild des § 47 Abs. 1 Z. 3 iVm § 6 Abs. 6 Wr. AWG iVm § 9 Abs. 1 VStG erfüllt sei.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer kein Kontrollsystem zur Sicherstellung habe, dass Schriftstücke, zu deren Übermittlung die GmbH verpflichtet sei, tatsächlich innerhalb der gebotenen Frist bei der jeweiligen Stelle (Behörde) einlangten, sei er nicht der entsprechend gebotenen Sorgfaltspflicht nachgekommen. Auch könne nicht von einem entschuldbaren Rechtsirrtum ausgegangen werden, zumal er nicht einmal behauptet habe, das Wr. AWG gelesen bzw. sich bei der zuständigen Behörde über die Rechtslage erkundigt zu haben. Im Fall der Mitteilung durch einen Vertreter der Bundeswirtschaftskammer, der Beschwerdeführer wäre nicht zur Einhaltung der gegenständlichen Verpflichtung angehalten, wäre er zumindest dazu angehalten gewesen, sich bei der zuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. Im Übrigen sollte man davon ausgehen, dass ein Unternehmen, das in einem derart großen Ausmaß in einem Bundesland Abfälle sammle, von sich aus bei der zuständigen Behörde sich über ihre Rechte und Pflichten informiere. Dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sei von ihm nicht vorgebracht worden. Die Verwaltungsübertretung sei daher auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Die von der Erstbehörde verhängte Strafe habe unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 und 2 VStG nicht herabgesetzt werden können. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung habe das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der termingerechten Vorlage einer zusammenfassenden Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen im Sinn des Wr. AWG geschädigt. In Anbetracht dessen, dass die GmbH bedeutende Mengen an gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in Wien gesammelt habe (925.430 kg Fettabscheiderinhalte und 47.500 kg gefährliche Abfälle), sei davon auszugehen, dass der gegenständlich nicht eingelangten Abfallbilanz eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Kontrolle des Abfallwesens zugekommen sei, sodass von einem überdurchschnittlich hohen objektiven Unrechtsgehalt der Tat auszugehen sei. Als mildernd sei die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit (des Beschwerdeführers) berücksichtigt worden.
Das Ausmaß des Verschuldens könne in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, weil nicht hervorgekommen sei, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch ihn eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von ca. EUR 1.500,-- bis EUR 2.000,-- brutto bei gleichzeitig vorliegendem Vermögen (diverse - verpfändete - Liegenschaften, 60 %iger Anteil an der gegenständlichen Gesellschaft, welche auch über ein eigenes Betriebsgelände verfüge) und der bestehenden Sorgepflichten für zwei Kinder, erscheine das verhängte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht überhöht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG sei die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen gewesen.
Eine Strafherabsetzung sei unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den gesetzlichen Strafsatz bis zu EUR 35.000,-- nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 21. Juni 2004, B 615/04-5).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer zwar die Abfallbilanz für das Jahr 2000 nicht rechtzeitig vorgelegt habe, er sich jedoch in einem entschuldbaren Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs. 2 VStG befunden habe, weil er sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Niederösterreich im Rahmen der Erforschung der Verwaltungsvorschriften auf Niederösterreich konzentriert und auf Grund der Mitteilung der Bundeswirtschaftskammer, dass die GmbH nicht vom Land Wien verpflichtet werden könnte, Abfallwirtschaftsbilanzen über ihre Sammeltätigkeit in Wien zu übermitteln, davon habe ausgehen dürfen, dass ihn keine Vorlageverpflichtung nach § 6 Abs. 6 Wr. AWG träfe. Im Hinblick auf diese unzutreffende Mitteilung der Bundeswirtschaftskammer und den Umstand, dass die GmbH ihren Sitz in Niederösterreich habe, habe er auch keine Auskunft über eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage von Abfallwirtschaftsbilanzen bei der dafür zuständigen Behörde einzuholen brauchen. Ferner wäre unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine wesentlich geringere Strafe angemessen gewesen. Er verfüge zwar über mehrere Grundstücke, diese seien jedoch zur Gänze verpfändet und wertlos. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von EUR 1.500,-- brutto inkl. Sonderzahlungen und der Sorgepflichten für seine Frau und seine beiden Kinder wäre die Strafe niedriger zu bemessen gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass er zeitgerecht die gegenständliche Abfallwirtschaftsbilanz abgefertigt habe, diese jedoch in Verstoß geraten und bei der genannten Magistratsabteilung nicht eingelangt sei, was einen lediglich geringfügigen Sorgfaltsverstoß darstelle. Die öffentlichen Interessen seien nur geringfügig beeinträchtigt worden, weil das entsprechende Verzeichnis bereits ein halbes Jahr nach Fristende in die Sphäre der Erstbehörde gelangt sei, und es sei auch kein Schaden eingetreten. Darüber hinaus habe er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, wobei die vorliegenden Umstände, sollte ein Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG nicht angenommen werden, zumindest einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6 Abs. 6 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz - Wr. AWG, LGBl. Nr. 13/1994, hat folgenden Wortlaut:
"§ 6. ...
(6) Wer Abfälle sammelt oder behandelt, hat der Behörde jährlich eine zusammenfassende Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle des vergangenen Kalenderjahres spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. In der Aufstellung sind jene Abfälle gesondert auszuweisen, die in Wien angefallen sind."
§ 47 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Wr. AWG idF der insoweit am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 39/2001 lautet:
"§ 47. (1) Wenn eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
...
3. die jährlich vorzulegende zusammenfassende Aufstellung gemäß § 6 Abs. 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
...
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z. 4, 7, 8, 13 bis 16, 18, 19 oder 20 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen; wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5, 6, 9 bis 12, 17 oder 21 bis 26 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
Vor Inkrafttreten der zitierten Novelle war die Verwaltungsübertretung gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu S 500.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) bedroht. Die - unbekämpft gebliebene - Anwendung des § 52a (Abs. 1) VStG durch die belangte Behörde begegnet unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 2 VStG aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten insoweit zutreffenden Gründen keinem Einwand.
Der Beschwerdeführer vertritt gegen den Vorwurf, dass er die Abfallbilanz für das Jahr 2000 nicht fristgerecht vorgelegt habe, - wie auch schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - zwei Argumentationslinien: Einerseits bringt er vor, er habe infolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums davon ausgehen dürfen, dass ihn keine Verpflichtung zur Vorlage der Abfallbilanz treffe, andererseits behauptet er, er habe (ohnehin) die zeitgerechte Abfertigung der gegenständlichen Bilanz veranlasst, diese sei jedoch in Verstoß geraten und nicht bei der Behörde eingelangt.
Mit der letztgenannten Behauptung bestreitet die Beschwerde die im angefochtenen Bescheid getroffene (negative) Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schriftsatz vom 15. Jänner 2001 samt Beilagen tatsächlich von ihm unterfertigt und zur Weiterleitung an die Zeugin K. übergeben worden sei oder dass das Schriftstück tatsächlich jemals zur Post gegeben worden sei. Die Beschwerde, die nicht in Abrede stellt, dass es in dem vom Beschwerdeführer geleiteten Unternehmen kein Kontrollsystem oder Ablagesystem hinsichtlich erstellter oder postalisch versendeter Schriftstücke bestehe, geht auf die oben (vgl. I.) genannten beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ein und legt nicht dar, aus welchen Gründen die belangte Behörde zu einer anderen als von ihr getroffenen Feststellung im Sinn des vorzitierten Beschwerdevorbringens hätte gelangen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde keine Bedenken.
Auch mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich als Geschäftsführer einer in Niederösterreich ansässigen GmbH auf die unzutreffende Mitteilung der Bundeswirtschaftskammer verlassen und daher in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
§ 5 Abs. 1 und 2 VStG hat folgenden Wortlaut:
"§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 47 Abs. 1 Z. 3 Wr. AWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, zu § 5 VStG E 102 ff zitierte hg. Judikatur).
Nach der hg. Rechtsprechung kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere muss von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass sie unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 5 VStG E 168 zitierte Judikatur). Es ist Sache der Partei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Fall des Zweifels bei der Behörde anzufragen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 5 VStG E 179 zitierte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seit 1997 Geschäftsführer eines Entsorgungsunternehmens, das im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als Abfallsammler in Wien tätig geworden ist. Wenn sich der Beschwerdeführer schon selbst - wie von ihm behauptet - nicht mit den einschlägigen Vorschriften des Wr. AWG durch Einsichtnahme in den Gesetzestext, der im Übrigen jedenfalls in Ansehung des § 6 Abs. 6 und § 47 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 VStG eine klare - auch einem juristischen Laien - verständliche Anordnung enthält, vertraut gemacht haben sollte, so wäre er in diesem Fall verpflichtet gewesen, sich zumindest bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde (Magistrat der Stadt Wien) über die einen Abfallsammler in Wien treffenden Verpflichtungen zu erkundigen. Die behauptete Anfrage bei einer Interessensvertretung kann auf dem Boden der obzitierten Judikatur nicht als ausreichend angesehen werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 95/09/0237, wonach in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall die Bezugnahme auf eine Rücksprache mit dem "Firmenanwalt" einer GmbH den beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft nicht entlasten konnte).
Mit ihrer Behauptung, die Bundeswirtschaftskammer habe dem Beschwerdeführer eine unrichtige Auskunft erteilt, vermag die Beschwerde somit keinen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG darzutun.
Auch das weitere, gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichtete Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.500,-- bis EUR 2.000,-- brutto, ein Vermögen an diversen verpfändeten Liegenschaften und einem 60 %igen Anteil der GmbH sowie die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers für seine beiden Kinder berücksichtigt und ihm seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute gehalten. Zu Recht hat sie jedoch auch darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der bedeutenden Mengen der von der GmbH gesammelten Mengen an Abfällen der fristgerechten Vorlage von Aufstellungen im Sinn des § 6 Abs. 6 Wr. AWG - im vorliegenden Fall wurde die maßgebliche Aufstellung erst nach mehreren Monaten verspätet vorgelegt - eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Kontrolle des Abfallwesens zukommt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung auch darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer auch insoweit nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat, als er nicht für ein Kontrollsystem zur Sicherstellung der fristgerechten Übermittlung von zu erbringenden Unterlagen an die Behörde in dem von ihm geleiteten Betrieb gesorgt hat.
Der Strafrahmen beträgt im Fall der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, wie oben angeführt, EUR 35.000,--. Wenn die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 4.200,-- verhängt hat, so ist in Anbetracht des Umstandes, dass mit dieser Geldstrafe (lediglich) 12 % des genannten Strafrahmens ausgeschöpft wurden, - selbst wenn den Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, neben den Unterhaltspflichten für seine beiden Kinder auch eine Unterhaltspflicht für seine Ehegattin treffen sollte - nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr zustehenden Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Hat jedoch die belangte Behörde von dem ihr im Rahmen der Strafzumessung eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht, dann ist die Strafzumessung darüber hinaus einer weiteren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 19 VStG E 96 ff zitierte hg. Judikatur).
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. Juli 2004
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070111.X00Im RIS seit
30.07.2004