Norm
ASGG §46 Abs3 Z2Rechtssatz
In arbeitsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch nur im Verfahren vor dem OGH zu (hier: Verpöntes Motiv gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit h ArbVG).
Auch in solchen arbeitsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ist eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen, in diesem Fall ist § 46 Abs 3 Z 2 ASGG nicht anzuwenden (vgl auch SSV-NF 2/82).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 29 Kt 206/03. Diese ist nunmehr unter RW0000602 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000124Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011