RS OGH 1996/9/18 13Os130/96

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Norm

StGB §11 A

Rechtssatz

Die Dispositionsfähigkeit mangelt nur dann, wenn dem Täter wegen bestimmter im Gesetz bezeichneter biologischer Zustände bestimmte psychologische Eigenschaften fehlen, nämlich die nötige Vernunft und Willenskraft, der in das Unrecht der Tat gewonnenen Einsicht folgend zu handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104985

Dokumentnummer

JJR_19960918_OGH0002_0130OS00130_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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