RS OGH 1996/9/24 7Bs272/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

StPO §294 Abs4

Rechtssatz

Die im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld ist (hier: weil in Verbindung mit einer Berufung wegen Strafe erhoben) vom Gerichtshof zweiter Instanz zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000010

Dokumentnummer

JJR_19960924_OLG0459_0070BS00272_9600000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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