RS OGH 1996/9/24 5Ob2149/96g, 5Ob156/03g, 5Ob208/10i, 5Ob189/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
beobachten
merken

Norm

MRG §37 Abs4

Rechtssatz

Eine Feststellung der "Überschreitungsbeträge" muss nicht expressis verbis beantragt sein und im Spruch des Sachbeschlusses eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens erfolgen. Die Regelung des § 37 Abs 4 MRG ist vielmehr so zu verstehen, dass der Richter immer schon dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen hierfür vorhanden sind, den Titel für den Rückforderungsanspruch schaffen und sich nur dann auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Einhebung von Beträgen durch den Vermieter beschränken soll, wenn der Leistungsauftrag ohne weiteren Verfahrensaufwand nicht ergehen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2149/96g
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2149/96g
  • 5 Ob 156/03g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
    Auch; Beisatz: Ein festgestellter Rückzahlungsanspruch hat ohne Notwendigkeit einer besonderen Geltendmachung auch die Zinsen zu umfassen. (T1); Veröff: SZ 2003/127
  • 5 Ob 208/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 189/12y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 189/12y
    Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel nach § 37 Abs 4 MRG muss nicht ausdrücklich beantragt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105701

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten