Norm
MRG §37 Abs4Rechtssatz
Eine Feststellung der "Überschreitungsbeträge" muss nicht expressis verbis beantragt sein und im Spruch des Sachbeschlusses eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens erfolgen. Die Regelung des § 37 Abs 4 MRG ist vielmehr so zu verstehen, dass der Richter immer schon dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen hierfür vorhanden sind, den Titel für den Rückforderungsanspruch schaffen und sich nur dann auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Einhebung von Beträgen durch den Vermieter beschränken soll, wenn der Leistungsauftrag ohne weiteren Verfahrensaufwand nicht ergehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105701Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2013