Norm
WEG 1975 §1Rechtssatz
Die fehlende Wohnungseigentumstauglichkeit einzelner Objekte (hier: Lagerräumesamt Autoeinstellplättzen) führt nicht dazu, daß eine Nutzwertfestsetzung nicht mehr Grundlage einer Grundbuchseintragung hinsichtlich der tauglichen Objekte sein kann (die hier ungeeigneten Flächen sind nämlich anders als etwa Stiegenhäuser oder die Hausbesorgerwohnung keine notwendig allgemeinen Teile des Hauses, sondern könnten im Zubehör-Wohnungseigentum stehen). Die Verneinung der selbständigen Wohnungseigentumstauglichkeit führt im Falle solcher nicht notwendig allgemeiner Teile des Hauses nicht zur Verminderung der Summe der Nutzwerte und nicht zur Erhöhung der zum Erwerb des Wohnungseigentums an den übrigen Objekten der Liegenschaft gemäß § 3 Abs 1 erster Satz WEG erforderlichen Mindestanteile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105679Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02220_96Y0000_003