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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
GSGG §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft "S", vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10.-Oktober-Platz 13, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 5. Mai 2003, Zl. -11-GSLG-85/5-2003, betreffend die Auflösung einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. Maria W in B, 2. Franz S in B, dieser vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) vom 15. Februar 1990 wurde auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1969, betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 - GSLG), LGBl. Nr. 46, in Verbindung mit § 14 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 ein laut der Niederschrift vom 14. Februar 1990 abgeschlossenes und gemäß § 2 Abs. 5 GSLG agrarbehördlich genehmigtes Übereinkommen beurkundet. Dieses Übereinkommen hat folgenden Wortlaut:
"I.
1. Die nachstehend angeführten Grundeigentümer bilden auf Grund freier Übereinkunft gemäß § 14 GSLG 1969 die Bringungsgemeinschaft "S". Zweck dieser Bringungsgemeinschaft ist die Errichtung, Ausgestaltung sowie künftige Erhaltung einer durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft bereits genehmigten Forststraße zur besseren Erschließung der im gegenständlichen Gebiet befindlichen Grundstücke.
Die Bringungsanlage zweigt nahe des Grenzüberganges zu Jugoslawien von der B 82 - Seeberg-Bundesstraße - ab und verläuft entsprechend des angeschlossenen Lageplanes als Trasse 1 über die Parzellen der betroffenen Grundeigentümer laut Parzellenverzeichnis.
Die Gesamtlänge der Bringungsanlage beträgt ca. 3,6 km und wird die auszubauende Fahrbahnbreite einvernehmlich mit 3,5 m festgesetzt.
2. Die Kosten der Errichtung sowie künftigen Erhaltung werden einvernehmlich nach folgendem Anteilschlüssel getragen:
Ing. Johann M
41
Anteile
Maria W
14
Anteile
Adele G
1
Anteil
3. Die nachstehend angeführten Grundeigentümer räumen sich gegenseitig sowie zu Gunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ein unentgeltliches land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein, die durch die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt genehmigte Forststraße zu errichten und nach Fertigstellung mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten zu benützen.
Parzellenverzeichnis
Parz.Nr.
EZ
KG
Eigentümer und Wohnort
542/1,543/1, 544
66
B
Ing. Johann M
543/3
91
-"-
Gisela G
539/2,559/2
53
-"-
Maria W
559/1
21
-"-
Adele G
Unter Punkt II des zitierten Bescheides der ABB räumte Ing. Johann M als Eigentümer der Parzelle 542/1 zu Gunsten der Parzellen 559/1, 539/1 und eines Teilstückes von etwa einem Hektar aus der Parzelle 538/1, alle im Eigentum der Adele G, ein unentgeltliches land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein, entsprechend dem Genehmigungsbescheid der BH Völkermarkt zur Errichtung einer Forststraße und zur Benutzung mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten. Die Einräumung dieses Bringungsrechtes bezog sich auf die im Plan als Trasse 2 bezeichnete Forststraße; die unter diesem Punkt des Bescheides getroffenen näheren Bestimmungen beziehen sich vor allem auf die Kostentragung für die Errichtung der Weganlage und für die künftige Erhaltung.
Unter Spruchpunkt III dieses Bescheides räumte Adele G als Eigentümerin der Parzelle 549/1 zu Gunsten der Parzelle 548/1, im Eigentum des Ing. Johann M, ein unentgeltliches land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein; diese bereits durch Bescheid der BH Völkermarkt vom 5. Dezember 1989 bewilligte Forststraße ist die am Lageplan als Trasse 4 ausgewiesene Strecke.
Ing. Johann Muri wurde zum Obmann der beschwerdeführenden Bringungsgemeinschaft gewählt. Diese führte am 31. März 2001 eine Vollversammlung durch, bei der der Obmann und die Erstmitbeteiligte anwesend waren. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass Adele G, das (verbliebene) dritte Mitglied der Bringungsgemeinschaft, zwischenzeitig verstorben, der die Verlassenschaft vertretende Notar aber trotz nachweislicher Verständigung nicht erschienen sei. Unter Punkt 5. des Vollversammlungsprotokolles ist zu lesen, dass von Frau G in den letzten 3 Jahren wiederholt telefonisch und persönlich (wegen Schwierigkeiten beim Schreiben) der Antrag an die Bringungsgenossenschaft gestellt worden sei, dass sie (bzw. die Liegenschaft EZ 21) mit ihren Anteilen "aus der Trasse 1" ausscheiden wolle. Dieser Antrag sei damit begründet worden, dass der Besitz der Verstorbenen die Trasse 1 nur geringfügig berühre und eine Bringung auch über die Trasse 2 problemlos möglich sei. An der Trasse 1 sei die EZ 21 laut Urkunde der ABB Klagenfurt vom 15. Februar 1990 nur mit einem Anteil beteiligt. Die anteiligen Errichtungskosten für die Trasse 1 seien nicht bezahlt worden. Allfällige Transporte von Holz über die Trasse 1 durch die Liegenschaft EZ 21 könnten im Anlassfall verrechnet werden, dafür verzichte die EZ 21 auf ihr unter Punkt I.3. des Übereinkommens vom 15. Februar 1990 eingeräumtes Benützungsrecht an der Trasse 1. Auch könnten anfallende Reparaturarbeiten an der Trasse 1, so sie die Parzelle 559/1 KG B beträfen, durchgeführt werden.
Der Obmann sprach sich im Laufe dieser Vollversammlung für eine positive Erledigung des Antrages auf Ausscheiden der Liegenschaft EZ. 21 "aus der Trasse 1" aus. Der Anteil der EZ 21 werde von ihm übernommen. Die noch ausstehenden Erhaltungskosten für das Jahr 2000 seien aber einzumahnen.
Auf Antrag der Erstmitbeteiligten wurden die Anteile ihrer Liegenschaft EZ 53 von 14 auf 4 verringert, weil sie einen Teil ihrer in die Weggenossenschaft einbezogenen Forstflächen verkauft habe. Die 10 Anteile der EZ 53 würden von der EZ 66 (im Eigentum des Obmannes) übernommen. Eine Genehmigung der Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde sei einzuholen.
Nach dem Inhalt des Vollversammlungsprotokolles wurden diese Beschlüsse einstimmig angenommen.
Mit Schriftsatz vom 5. September 2001 legte die Beschwerdeführerin diese als "Satzungsänderungen" bezeichneten Beschlüsse der ABB zur Genehmigung vor.
Mit Schreiben vom 19. November 2001 retournierte die ABB die agrarbehördlich genehmigte Satzung zur weiteren Verwendung. Die Satzung fußte nunmehr auf den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. November 1997, LGBl. Nr. 4/1998 (K-GSLG), und stellte eine Adaption an die neue Rechtslage dar. Nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung ist Zweck der Bringungsgemeinschaft die Befriedigung der beanteilten Liegenschaften auf Grund des Bescheides/Urkunde der ABB vom 15. Februar 1990.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 wandte sich der Zweitmitbeteiligte an die ABB und teilte mit, er habe ein mit 11. Mai 2002 datiertes Schreiben vom Obmann der Beschwerdeführerin erhalten, wonach ihm die Benützung der Weganlage Trasse 1 mit der Begründung untersagt werde, keine diesbezügliche Berechtigung zu haben. Er sei Rechtsnachfolger von Adele G und Eigentümer der EZ 21. Laut Übereinkommen vom 15. Februar 1990 besitze er demnach einen Anteil an der vorbezeichneten Weganlage und sei nicht bereit, auf seine aus dieser Urkunde entstandenen Rechte zu verzichten, zumal ein Teil dieser Weganlage sich auf dem ihm gehörenden Grundstück Nr. 559/1 befinde.
Diesem Schreiben ist ein Schriftstück der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2002 beigeschlossen, in welchem der Zweitmitbeteiligte aufgefordert wurde, mangels Berechtigung das Befahren und Benützen der Trasse 1 der Beschwerdeführerin in Zukunft zu unterlassen.
Die ABB wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 24. Mai 2002 an den Zweitmitbeteiligten und an den Obmann der Beschwerdeführerin und teilte mit, dass nach Bescheid der ABB vom 15. Februar 1990 Adele G Mitglied der Bringungsgemeinschaft gewesen sei (Bringungsanlage Trasse 1). Als ihr Rechtsnachfolger im Eigentum der EZ 21 sei der Zweitmitbeteiligte ex lege Mitglied dieser Bringungsgemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten. Dieser Mitgliedschaft stehe auch das Protokoll der Vollversammlung vom 31. März 2001 nicht entgegen, wenngleich darin von einem Ausscheiden dieser Liegenschaft aus der Bringungsgemeinschaft die Rede sei. Ein Austritt aus der Bringungsgemeinschaft wäre nur möglich, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken der Frau Adele G nicht mehr zum Vorteil gereichte. Da die Weganlage über die Parzelle 559/1 verlaufe, könne ein Vorteil nicht von der Hand gewiesen werden. Außerdem bedürfe der Austritt aus einer Bringungsgemeinschaft eines Genehmigungsaktes der ABB. Es sei daher davon auszugehen, dass der Zweitmitbeteiligte als Rechtsnachfolger nach wie vor Mitglied dieser Bringungsgemeinschaft sei. Wenn es die Rechtsvorgängerin bisher unterlassen haben sollte, ihre anteiligen Beiträge an die Bringungsgemeinschaft zu leisten, so sei der Zweitmitbeteiligte als ihr Rechtsnachfolger verpflichtet, diese Kosten nachträglich zu erbringen.
Am 21. Juni 2002 hielt die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Vollversammlung in Anwesenheit aller drei Mitglieder ab, in deren Verlauf es aber zu verschiedenen Rechtsauslegungen kam. Mit Schreiben vom 1. Juli 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin die ABB, eine Verhandlung in dieser Angelegenheit durchzuführen.
Die ABB führte diese Verhandlung am 22. Juli 2002 in Anwesenheit aller drei Mitglieder durch und wiederholte ihre bereits im Schreiben vom 24. Mai 2002 geäußerte Rechtsansicht.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 beantragte die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Anordnung der Schlüsselausfolgung an den Zweitmitbeteiligten und meinte, in diesem Zusammenhang seien noch beträchtliche Rechtsfragen klärungsbedürftig. Die Schlüsselübergabe werde danach nach Bezahlung von 10,- EUR Anfertigungskosten umgehend erfolgen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 4. August 2002 beantragte die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Entscheidung darüber, ob die Bringungsgemeinschaft überhaupt noch existent sei. Begleitend möge in der Begründung des Bescheides ausgeführt werden, "welche Rolle Mehrheiten und deren Beschlüsse im Bereich einer Bringungsgemeinschaft nach dem K-GSLG überhaupt noch inhaltlich gestaltend beschließend tätig werden können". Der Vollständigkeit halber werde mitgeteilt, dass der Vollzug der Vollversammlungsbeschlüsse unmittelbar umgesetzt werde, sodass im Rahmen der Tätigkeit der Minderheitsanteilsträger der Anspruchsvollzug sich ausschließlich nach den forstlichen Grundsätzen umsetze.
Mit Bescheid vom 14. August 2002 wurde der Obmann der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG aufgefordert, binnen zwei Wochen an den Zweitmitbeteiligten kostenfrei einen Schlüssel zum Öffnen des Schrankens auszuhändigen, welcher an der Bringungsanlage (Trasse 1) angebracht sei. Berufungen gegen diesen Bescheid hätten gemäß § 64 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2003 als unbegründet abgewiesen wurde.
Noch vor Erlassung des Bescheides der ABB vom 14. August 2002 kam es am 10. August 2002 zu einer weiteren außerordentlichen Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft, in der mit 51:5 Stimmen der Beschluss gefasst wurde, diese aufzulösen.
Mit Antrag vom 14. August 2002 wandte sich die Beschwerdeführerin an die ABB mit dem Antrag, diesen Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung zu genehmigen und sie aufzulösen, allenfalls eine bereits erfolgte Auflösung zu genehmigen.
Mit Schreiben vom 13. August 2002 erhoben die Mitbeteiligten eine Minderheitsbeschwerde gegen den Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung der Beschwerdeführerin vom 10. August 2002 und sprachen sich gegen die Auflösung der Bringungsgemeinschaft aus.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 wies die ABB unter Spruchpunkt 1 den Antrag auf Auflösung der Bringungsgemeinschaft gemäß § 14 Abs. 5 K-GSLG als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt 2 wurde die mit gemeinsamem Schriftsatz vom 13. August 2002 eingebrachte Minderheitsbeschwerde der Mitbeteiligten gegen den unter Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss der Auflösung der Bringungsgemeinschaft in der Vollversammlung vom 10. August 2002 gemäß § 15 Abs. 7 K-GSLG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Satzung der Bringungsgemeinschaft als unzulässig zurückgewiesen.
Spruchpunkt 1 wurde damit begründet, dass mit Schreiben vom 21. August 1989 eine Interessentengruppe bei der ABB den Antrag gestellt habe, die Gründung "eines Rechtstitels" durchzuführen. Nach entsprechender technischer Aufbereitung sei am 14. Februar 1990 mit allen Beteiligten eine Verhandlung abgehalten worden, wobei zu diesem Zeitpunkt das als Forststraße "S" bezeichnete Projekt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 5. Dezember 1989 sowohl nach dem Forstgesetz als auch nach dem Naturschutzgesetz bereits genehmigt gewesen sei. Der Präambel dieser Niederschrift sei weiters zu entnehmen, dass zur Inanspruchnahme der erforderlichen Grundflächen Bringungsrechte nach den Bestimmungen des GSLG 1969 eingeräumt und Regelungen hinsichtlich der Aufteilung der Kosten der Errichtung sowie künftigen Erhaltung getroffen würden. Ebenso sei schriftlich festgehalten, dass alle Anwesenden über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen belehrt worden seien. Dem anschließend abgeschlossenen Übereinkommen, in welchem gegenseitige Bringungsrechte eingeräumt, aber auch die Bringungsgemeinschaft gebildet worden sei, hätten alle Parteien ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt. Dieses Übereinkommen sei von der ABB mit Schriftsatz vom 15. Februar 1990 beurkundet und allen Beteiligten zugemittelt worden. Die Rechtskraft dieser Urkunde sei nie gefährdet gewesen, weil zu keiner Zeit Einsprüche erhoben worden wären.
Wenn nun der Obmann der Bringungsgemeinschaft deren rechtliche Existenz in Frage stelle, so sei darauf zu verweisen, dass die Bildung einer Bringungsgemeinschaft ausschließlich zu Zwecken der Forstwirtschaft sowohl nach dem GSLG 1969 möglich gewesen als auch nach den jetzigen Bestimmungen des K-GSLG 1998 möglich sei. Der seinerzeitige Bescheid der BH vom 5. Dezember 1989 sei lediglich als Baubewilligung für das geplante Projekt anzusehen. Alle übrigen Regelungen seien auf ausdrücklichen Wunsch der seinerzeitigen Interessenten bei der Verhandlung der ABB am 14. Februar 1990 getroffen worden.
Was den angeblichen Austritt des Mitgliedes Adele G aus der Bringungsgemeinschaft anlange, so sei festzuhalten, dass entsprechende Anträge angeblich immer nur mündlich an den Obmann der Bringungsgemeinschaft gestellt worden seien. Ein schriftlicher Antrag sei weder an die Bringungsgemeinschaft noch an die ABB gerichtet worden. Ungeachtet eines schriftlichen Antrages sei die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 16 Abs. 1 K-GSLG mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 leg. cit. genannten Grundstücken verbunden. Da sich die Bringungsverhältnisse weder für Adele G noch für ihren Rechtsnachfolger in der Natur seit Bildung der Bringungsgemeinschaft geändert hätten (dies werde auch nicht behauptet), würde ein Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft für diese bzw. für ihren Rechtsnachfolger zu einer rechtlich unsicheren Situation führen, wahrscheinlich zu einem Bringungsnotstand im Sinne des K-GSLG. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass Adele G bzw. ihr Nachfolger nach wie vor Mitglied dieser Bringungsgemeinschaft sei.
Die Zurückweisung der Minderheitsbeschwerde wurde damit begründet, dass eine solche nur dann zulässig sei, wenn sich weniger als 80 % der Anteile für einen Beschluss ausgesprochen hätten. Bei der Abstimmung unter Tagesordnungspunkt 3 hätten sich aber 51 Anteile (somit 91 %) für den Antrag ausgesprochen, weshalb eine Minderheitsbeschwerde unzulässig sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheides Berufung und bestritt die Rechtmäßigkeit der Bringungsgemeinschaft nach dem GSLG, weil die Beteiligten nicht über die Unterschiede dieser zu einer Bringungsgenossenschaft nach dem Forstgesetz aufgeklärt worden seien. Die Beschwerdeführerin machte weiters geltend, dass die EZ 21 nun keinen Flächenanteil an der Bringungsgemeinschaft mehr habe, weil die Parzelle Nr. 559/1 geteilt und nach den Nutzungsgrenzen neu vermessen worden sei. Die zuerkannte Mitgliedschaft der Parzelle Nr. 559/1 im Ausmaß von 1 Anteil = 1 ha sei schon immer von der EZ 53 (durch Ersitzung) genutzt worden. Mit dem Vermessen "und dem Übereinkommen der EZ 21 und EZ 53 über die Nutzungsgrenzen" habe die EZ 53 den Anteil der EZ 21 im Ausmaß von einem Anteil = 1,00 ha übernommen (auch grundbücherlich) und es seien nur noch zwei Mitglieder (die Eigentümer der EZ 53 und der EZ 66) für die die Bringungsgemeinschaft bildenden Flächen geblieben.
Ein von der ABB erkannter Bringungsnotstand für den Rechtsnachfolger von Adele G sei nicht nachvollziehbar, da sich die Mitgliedschaft nur auf die Parzelle Nr. 559/1 beziehe und nur für eine Fläche von 1 ha = 1 Anteil, die aber nun von der EZ 53 übernommen worden sei. Der - wenn wirklich notwendige - Abtransport von Forstprodukten über fremden Grund aus der Restfläche der Parzelle 559/1, EZ 21, sei auch im Forstgesetz geregelt und der Abtransport von Forstprodukten könne auch wie schon in der Vergangenheit ohne größeren Aufwand über die talseitig in einer Entfernung von ca. 100 m liegende, die Parzelle durchschneidende Trasse 2 erfolgen. Für die EZ 21 bestehe auf der Trasse 2 ein Bringungsrecht. Dieses Vorbringen sei von der ABB im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden. Es seien also nur noch 2 Mitglieder der Bringungsgemeinschaft über, obwohl gemäß § 14 Abs. 1 K-GSLG mindestens drei verschiedene Eigentümer vorhanden sein müssten, um eine Bringungsgemeinschaft bestehen zu lassen. Es werde daher der Antrag an die ABB wiederholt, entweder die Bringungsgemeinschaft aufzulösen oder die bereits erfolgte Auflösung zu genehmigen.
Im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete der Zweitmitbeteiligte eine Stellungnahme, in der er vorerst darauf hinwies, dass seine Rechtsvorgängerin auf dem bereits bestehenden und später zur Trasse 1 ausgebauten Weg auf Grund langjähriger ungehinderter Benützung für Bringungs- und Transportzwecke ein Weg- bzw. Bringungsrecht längst ersessen gehabt hätte. Nach Gründung der Bringungsgemeinschaft im Jahr 1990 sei die bestehende Weganlage bis zur Parzellengrenze ihrer Parzelle lediglich saniert worden. Die Behauptung des Obmannes, die EZ 21 hätte auf Grund der Grenzberichtigung keinen Anteil mehr an der Bringungsgemeinschaft, sei falsch. Richtig sei vielmehr, dass nicht die Grundbuchsgrenze, sondern die langjährige Nutzungsgrenze im Bereich der Parzelle Nr. 559/1 seinerzeit der ABB als Grundlage für die Aufteilung der Anteile an der Bringungsgemeinschaft gedient habe. Wäre dem nicht so, müssten der EZ 21 zumindest 3 Anteile zuerkannt werden. Durch die Grenzberichtigung habe sich an der faktischen Gegebenheit gar nichts geändert, es sei lediglich die Grundbuchsgrenze mit der Nutzungsgrenze in Einklang gebracht worden. Nach wie vor sei die Bringung von ca. 500 m3 Holz im oberen Bereich der nun auch grundbücherlich geteilten Parzelle Nr. 559/1 für ihn ohne unverhältnismäßig hohe Bringungskosten lediglich über die Trasse 1 möglich. Wäre ihm die Benützung der Trasse 1 nicht mehr möglich, dann wäre eine zweckmäßige Bewirtschaftung seiner ca. 12 ha großen Parzelle Nr. 559/1 im oberen Bereich erheblich beeinträchtigt. Schließlich verlaufe auch die Trasse 1 im gegenständlichen Bereich ca. 70 m über seine Parzelle. Ein Ausscheiden der EZ 21 würde daher auch zu unnötigen privatrechtlichen Komplikationen führen.
Die belangte Behörde hielt am 31. März 2003 eine mündliche Verhandlung über diese Berufung ab. In deren Rahmen vertrat die Beschwerdeführerin die bereits in der Berufung dargestellte Rechtsansicht, die Mitbeteiligten wandten sich gegen eine Auflösung der Bringungsgemeinschaft. Der Zweitmitbeteiligte betonte, er benötige die Weganlage zum Zwecke der Zufahrt zu seiner Liegenschaft und sehe auch keinerlei Grundlage für die Aufhebung des seinerzeit eingeräumten Bringungsrechtes.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2003 wurde die Berufung der Bringungsgemeinschaft gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des wesentlichen Inhaltes der Berufung, des im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsatzes und der Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zitiert die belangte Behörde § 14 Abs. 3 und 5 K-GSLG und fährt begründend fort, nach dem Einleitungssatz des Übereinkommens zwischen den maßgeblichen Beteiligten vom 14. Februar 1990 sei nach Herstellung des Einvernehmens eine Belehrung über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Gleichermaßen lasse sich (vorzugsweise) aus Punkt I.1. des Übereinkommens der Zweck der Bringungsgemeinschaft unmissverständlich erkennen. Dieses Übereinkommen sei mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid der ABB vom 15. Februar 1990 gemäß § 2 Abs. 5 des GSLG agrarbehördlich genehmigt und damit rechtswirksam geworden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund werde deutlich, dass eine - zumal im Übereinkommenswege gebildete - Bringungsgemeinschaft von der ABB nur dann aufzulösen sei, wenn - abgesehen von einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestzahl an Mitgliedern sowie der (gänzlichen) Erfüllung der bringungsgemeinschaftlichen Verpflichtungen - die für die Bringungsrechtseinräumung maßgebend gewesenen Voraussetzungen zur Gänze, d.h. bezüglich der bringungsrechtsberechtigten Grundstücke sämtlicher Mitglieder, weggefallen seien (ein solcher Umstand könnte etwa durch Übertragung der Bringungsanlage in das öffentliche Gut der Gemeinde bzw. durch Herstellung dieser Weganlage als öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 eintreten.)
Dass im Gegenstand die Voraussetzungen zur Auflösung der Bringungsgemeinschaft im Sinne der obigen Darlegungen bzw. Erläuterungen erfüllt seien, sei indessen in der vorliegenden Berufung nicht bzw. nicht stichhaltig dargetan worden. Abgesehen davon, dass eine allfälliger Weise unterlassene Rechtsbelehrung keinen tauglichen Auflösungsgrund darzustellen vermöge, sei der diesbezüglichen Behauptung des Vertreters der Beschwerdeführerin allein mit der oben erwähnten Feststellung über die erfolgte Rechtsbelehrung in der agrarbehördlichen Niederschrift vom 14. Februar 1990 entgegen zu treten. Gleiches gelte im Übrigen auch für den in niederschriftlich beurkundeten Übereinkommen - damit einvernehmlich - bestimmten Zweck der Bringungsgemeinschaft, sodass mit dem Hinweis des Vertreters der Beschwerdeführerin, bei der Verhandlung mit den Beteiligten sei nicht die Möglichkeit der Bildung einer Bringungsgenossenschaft nach dem Forstgesetz in Erwägung gezogen worden und seien die Beteiligten nicht über die diesbezüglichen Unterschiede aufgeklärt worden, nichts zu gewinnen sei. Schließlich sei aber auch dem Berufungsvorbringen, dass die Bringungsgemeinschaft mittlerweile nur noch aus zwei Mitgliedern bestehe, nicht zu folgen, lasse sich doch die behauptete Konstellation anhand der vorliegenden Aktenunterlagen nicht verifizieren und sei demnach die Erstbehörde im Recht, wenn sie in den Begründungsausführungen des angefochtenen Bescheides konstatiere, dass - neben dem Obmann und der Erstmitbeteiligten - auch der Zweitmitbeteiligte (als Rechtsnachfolger von Adele G) Mitglied der Bringungsgenossenschaft sei.
Abschließend verwies die belangte Behörde darauf, dass die Grundstücke 539/1 und 539/3 im Eigentum des Zweitmitbeteiligten nicht bringungsberechtigt seien, dass aber die Möglichkeit einer Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft gemäß § 14 Abs. 3 K-GSLG bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Zweitmitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 Abs. 1 und 5 K-GSLG lauten:
"§ 14. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
...
(5) Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat."
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ausführungen vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen auf die bereits in der Berufung geltend gemachten Gründe. Diese sind allerdings nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die rechtliche Grundlage der vorliegenden Bringungsgemeinschaft ist der Bescheid der ABB vom 15. Februar 1990, mit welchem die am Tag zuvor zwischen den Gründungsmitgliedern getroffenen Übereinkommen agrarbehördlich genehmigt wurden. An der Rechtskraft und damit an der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides würden auch die von der Beschwerdeführerin genannten, angeblich damals vorgelegenen Aufklärungsdefizite durch die Behörde nichts ändern, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Argumentation erübrigt.
Wenn die Beschwerdeführerin nun darauf verweist, dass die ABB "mit Schreiben vom 19. November 2001" die Satzung auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung vom 31. März 2001 und damit auch das Ausscheiden der EZ 21 aus der Bringungsgemeinschaft rechtskräftig genehmigt habe, so übersieht sie, dass mit dem zitierten Schreiben der ABB der Beschwerdeführerin lediglich die neuen und agrarbehördlich genehmigten Satzungen übermittelt wurden; darin wurde aber keine Änderung hinsichtlich der Bringungsberechtigten vorgenommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin enthält die neue Satzung diesbezüglich keinerlei Bestimmungen, sondern verweist im Gegenteil in § 1 Abs. 1 ausdrücklich auf den Bescheid der ABB vom 15. Februar 1990.
Nach dem Bescheid der ABB vom 15. Februar 1990 kommt der Rechtsvorgängerin des Zweitmitbeteiligten ein unentgeltliches land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht zur Errichtung und zur Benützung der Trasse 1 zu, wobei sich diese Berechtigung - nach dem Inhalt des Bescheides der ABB vom 15. Februar 1990 - auf die Parzelle Nr. 559/1 EZ 21 zur Gänze bezieht. Eine Einschränkung der Bringungsberechtigung auf einen Teil dieses Grundstückes oder der anderen berechtigten Grundstücke ist dem zitierten Bescheid hinsichtlich der Trasse 1 - im Gegensatz zum Bringungsrecht über Trasse 2, wo unter den berechtigten Grundstücken ausdrücklich (auch) nur eine größenmäßig umschriebene Teilfläche eines bestimmten Grundstückes genannt ist - ebenso wenig zu entnehmen, wie ein Umrechnungsschlüssel des Ausmaßes der erschlossenen Fläche in die Anzahl der Anteile. Aus dem Bescheid der ABB vom 15. Februar 1990 geht für den hier vorliegenden Rechtsstreit hervor, dass die Rechtsvorgängerin des Zweitmitbeteiligten einen Anteil an der Bringungsgemeinschaft hielt und dass dieser eine Anteil der Parzelle Nr. 559/1, die zur Gänze berechtigt wurde, auch zur Gänze zuzurechnen war und ist.
Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, mit dem "Vermessen und dem Übereinkommen der EZ 21 und EZ 53 über die Nutzungsgrenzen" habe die EZ 53 den Anteil der EZ 21 im Ausmaß von einem Anteil = 1,00 ha übernommen (auch grundbücherlich) und es seien daher nur noch zwei Mitglieder in der Bringungsgemeinschaft verblieben.
Es mag nun zutreffen, dass das Grundstück Nr. 559/1 (alt) zwischenzeitig auf Grundlage eines - offenbar im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens abgeschlossenen - Übereinkommens geteilt und ein Teil, nämlich das neu gebildete Grundstück Nr. 559/2, der Erstmitbeteiligten zugeschrieben wurde. Dieser Umstand hat aber nur zur Folge, dass das eine Anteilsrecht für das Grundstück Nr. 559/1 (alt) nunmehr den beiden Teilgrundstücken Nr. 559/1 und 559/2 gemeinsam zustünde. Mangels Einschränkung auf einen bestimmten berechtigten Teil des Grundstückes Nr. 559/1 (alt) im Gründungsbescheid kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass für das verbleibende Grundstück Nr. 559/1 Rechtsverlust eingetreten wäre. Selbst wenn die Erstmitbeteiligte nun Teileigentümerin des (alten) Grundstückes Nr. 559/1 geworden ist, verbliebe dem im Eigentum des Zweitmitbeteiligten stehenden Grundstücksteil noch eine anteilige Bringungsberechtigung. Daran ändert auch der Grundbuchsstand nichts, ist doch für das Bestehen eines Bringungsrechtes eine Eintragung im Grundbuch nicht notwendig.
Die Beschwerdeführerin besteht daher unverändert aus drei Mitgliedern. Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, die Bringungsgemeinschaft sei bereits aufgelöst, ist nicht zu folgen.
Hingegen ist die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach die in § 14 Abs. 5 K-GSLG normierten Voraussetzungen für die beantragte Auflösung der Bringungsgemeinschaft nicht vorlägen, zu teilen, kann doch nicht davon ausgegangen werden, die Bringungsgemeinschaft habe ihre Aufgaben bereits erfüllt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. Juli 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070081.X00Im RIS seit
09.08.2004