RS OGH 1996/9/24 5Ob2153/96w, 1Ob279/01p, 2Ob60/08z, 1Ob39/08d, 8Ob138/10t, 2Ob70/12a, 7Ob148/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

ABGB §1096 B
ABGB §1295 IIa2
ABGB §1298

Rechtssatz

Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). (hier: zumindest 20 Grad steile, nur mit Erdreich und Schotter bedeckte Böschung, die als ständig begangener Weg zwischen Parkplatz und Haus dient.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2153/96w
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2153/96w
  • 1 Ob 279/01p
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 279/01p
    nur: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). (T1); Beisatz: Dies erfordert den Nachweis, dass der gefährliche Zustand für ihn nicht erkennbar ist oder mit zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen nicht zu entschärfen war, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T2)
  • 2 Ob 60/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
    Beisatz: Für die vertragliche Haftung des Vermieters ist nicht erforderlich, dass dieser Zugang ausschließlich über eine im Eigentum des Vermieters stehende Fläche führt. (T3); Veröff: SZ 2008/46
  • 1 Ob 39/08d
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 39/08d
    nur T1; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung in „behindertengerechtem" Haus. (T4)
  • 8 Ob 138/10t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 138/10t
  • 2 Ob 70/12a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
    nur: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. (T5); Beisatz: Die vertragliche Haftung des Vermieters erstreckt sich daher auf Unfälle des Mieters, die sich auf nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten allgemeinen Teilen des Hauses ereigneten, wie zB in Innenhöfen. (T6); Veröff: SZ 2012/134
  • 7 Ob 148/15p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 148/15p
    Auch; nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104241

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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