Norm
ABGB §18Rechtssatz
Im Fall der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit ist neben der Geltendmachung der Ersitzung eines Wegerechtes seitens der Gemeinde für das Auftreten eines durch einen Kurator vertretenen selbständigen Personenkreises "Jedermann" kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105709Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02246_96X0000_001