RS OGH 1996/9/24 5Ob2246/96x, 7Ob234/01i

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

ABGB §18
ABGB §276 Ia1
ABGB §1460
ZPO §1 Ab
ZPO §496

Rechtssatz

Im Fall der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit ist neben der Geltendmachung der Ersitzung eines Wegerechtes seitens der Gemeinde für das Auftreten eines durch einen Kurator vertretenen selbständigen Personenkreises "Jedermann" kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105709

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02246_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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