Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Unter Feststellungsmängeln sind - dem Wesen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes entsprechend - nur auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Lücken der Tatsachenfeststellungen zu verstehen, die die unmittelbare Anwendung des Gesetzes auf den solcherart nur unzureichend festgestellten Sachverhalt noch gar nicht zulassen. Mit anderen Worten: Die Behauptung von Feststellungsmängeln muß sich systemgemäß auf das Vorbringen beschränken, es seien nicht alle für eine rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen (nach den Verfahrensergebnissen aber indizierten) Tatsachen festgestellt worden, eine abschließende Subsumtion daher noch nicht möglich. Die Außerachtlassung von Verfahrensergebnissen, die für die Lösung der Beweisfrage von Bedeutung sein könnten, ist hingegen ausschließlich als formelle Nichtigkeit (Z 5 oder Z 5 a) zu rügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104981Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0140OS00138_9600000_001