RS OGH 1996/9/24 14Os138/96, 13Os26/00, 14Os44/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 lita
StPO §281 Abs1 Z9 litb
StPO §281 Abs1 Z9 litc
StPO §281 Abs1 Z10 A

Rechtssatz

Unter Feststellungsmängeln sind - dem Wesen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes entsprechend - nur auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Lücken der Tatsachenfeststellungen zu verstehen, die die unmittelbare Anwendung des Gesetzes auf den solcherart nur unzureichend festgestellten Sachverhalt noch gar nicht zulassen. Mit anderen Worten: Die Behauptung von Feststellungsmängeln muß sich systemgemäß auf das Vorbringen beschränken, es seien nicht alle für eine rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen (nach den Verfahrensergebnissen aber indizierten) Tatsachen festgestellt worden, eine abschließende Subsumtion daher noch nicht möglich. Die Außerachtlassung von Verfahrensergebnissen, die für die Lösung der Beweisfrage von Bedeutung sein könnten, ist hingegen ausschließlich als formelle Nichtigkeit (Z 5 oder Z 5 a) zu rügen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 138/96
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 14 Os 138/96
  • 13 Os 26/00
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 13 Os 26/00
    nur: Unter Feststellungsmängeln sind - dem Wesen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes entsprechend - nur auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Lücken der Tatsachenfeststellungen zu verstehen, die die unmittelbare Anwendung des Gesetzes auf den solcherart nur unzureichend festgestellten Sachverhalt noch gar nicht zulassen. (T1)
  • 14 Os 44/02
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 14 Os 44/02
    Vgl auch; nur: Die Behauptung von Feststellungsmängeln muß sich systemgemäß auf das Vorbringen beschränken, es seien nicht alle für eine rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen (nach den Verfahrensergebnissen aber indizierten) Tatsachen festgestellt worden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104981

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0140OS00138_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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