RS OGH 1996/9/24 5Ob43/95, 5Ob275/01d, 5Ob26/07w, 6Ob101/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 1975 §21
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §29
WEG 2002 §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Stellt sich nach Begründung von Wohnungseigentum heraus, daß der so errichtete Bau wegen erheblicher statischer Mängel nicht Bestand haben kann und ist die Notwendigkeit einer Sanierung des Bauwerkes gegeben, so bedeutet das Erfordernis einer solchen Sanierung nicht die Auflösung der Bauherren- und Wohnungseigentumsgemeinschaft eo ipso, sondern erfordert die Durchführung entsprechender, als Maßnahmen der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG anzusehender Sanierungsarbeiten (hier: die auch tatsächlich durch den hiefür auch nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes zulässigen und die Minderheit bindenden Mehrheitsbeschluß auch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung getroffen wurden); auch die Auflösung der Wohnungsgemeinschaft wegen geänderter Verhältnisse (§ 830 ABGB) ist gemäß § 21 Abs 2 WEG ausgeschlossen (unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 30.Mai 1994, 93/16/0095, welche einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten wie der hier zu beurteilenden nicht als unzulässig erscheinen lasse).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 43/95
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 43/95
  • 5 Ob 275/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
    Vgl auch; nur: Stellt sich nach Begründung von Wohnungseigentum heraus, dass der so errichtete Bau wegen erheblicher statischer Mängel nicht Bestand haben kann und ist die Notwendigkeit einer Sanierung des Bauwerkes gegeben, so bedeutet das Erfordernis einer solchen Sanierung nicht die Auflösung der Bauherrengemeinschaft und Wohnungseigentumsgemeinschaft eo ipso, sondern erfordert die Durchführung entsprechender, als Maßnahmen der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG anzusehender Sanierungsarbeiten. (T1) Beisatz: Die Behebung von schweren Baumängeln - sei es auch in Form der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustandes der Wohnungseigentumsanlage - fällt als Angelegenheit der Verwaltung in den Aufgabenbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2); Veröff: SZ 74/195
  • 5 Ob 26/07w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 26/07w
    Ähnlich; Beisatz: Wenn die Sanierung als Erhaltungsmaßnahme angesehen werden kann, dann stellt die Wiederherstellung eines wie hier einsturzgefährdeten Gebäudetrakts eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, die die Minderheit an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss bindet. (T3); Veröff: SZ 2007/41
  • 6 Ob 101/18y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 101/18y
    Vgl auch; Ähnlich nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105675

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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