Norm
WEG 1975 §1Rechtssatz
Lagerräumen von nur einer Größe von 1,30 bis 6,53 Quadratmeter, bei denen es nach den Planunterlagen keineswegs gesichert ist, daß es sich hiebei überhaupt um baulich nach allen Seiten abgeschlossene Räume handelt, kommt nach der Verkehrsauffassung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
m2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105677Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019