RS OGH 1996/9/24 5Ob2037/96m

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

WEG 1975 §19 Abs1
WEG 1975 §20

Rechtssatz

In gemischten Objekten kann der auf den einzelnen Miteigentümer entfallende Anteil an den Bewirtschaftungskosten wegen der unterschiedlichen Aufteilungsschlüssel größer oder kleiner sein als der Betrag, der sich bei bloßer Aufteilung aller Bewirtschaftungskosten nach den Miteigentumsanteilen ergäbe. Sollte beim Verwalter wegen der unterschiedlichen Aufteilungsschlüssel mehr an Bewirtschaftungskosten eingehen, als tatsächlich aufgewendet werden mußten, so gebühren gemäß § 20 Z 2 WEG die Erträgnisse aus Nutzungen von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten die nicht im Wohnungseigentum stehen, den Eigentümern der Anteile, mit denen Wohnungseigentum nicht verbunden ist. Ein Wohnungseigentümer ist an diesen Nutzungen nur so weit beteiligt, als sein Miteigentumsanteil den Mindestanteil übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105694

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02037_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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