Norm
WEG 1975 §19 Abs1Rechtssatz
In gemischten Objekten kann der auf den einzelnen Miteigentümer entfallende Anteil an den Bewirtschaftungskosten wegen der unterschiedlichen Aufteilungsschlüssel größer oder kleiner sein als der Betrag, der sich bei bloßer Aufteilung aller Bewirtschaftungskosten nach den Miteigentumsanteilen ergäbe. Sollte beim Verwalter wegen der unterschiedlichen Aufteilungsschlüssel mehr an Bewirtschaftungskosten eingehen, als tatsächlich aufgewendet werden mußten, so gebühren gemäß § 20 Z 2 WEG die Erträgnisse aus Nutzungen von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten die nicht im Wohnungseigentum stehen, den Eigentümern der Anteile, mit denen Wohnungseigentum nicht verbunden ist. Ein Wohnungseigentümer ist an diesen Nutzungen nur so weit beteiligt, als sein Miteigentumsanteil den Mindestanteil übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105694Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02037_96M0000_001