Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Ohne Vertretungsmacht des Stellvertreters gibt es keine wirksame Stellvertretung. Ein ohne (ausreichende) Vertretungsbefugnis gesetzter Geschäftsakt ist folglich unwirksam. Auf die Gutgläubigkeit des Vertragspartners des Scheinvertreters kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020