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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ö, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. März 2004, Zl. St 19/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2004/18/0172 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2. Der Beschwerdeführer, der am 9. Jänner 2002 in der Türkei eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte, kam im März 2002 auf Grund einer vom 19. März 2002 bis zum 19. März 2003 gültigen Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" nach Österreich. Am 20. Oktober 2003 wurde er vom Landesgericht Ried im Innkreis wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er seine Ehefrau am 5. Jänner 2003 durch mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper am Körper verletzte. In der Folge hat er seine Ehefrau genötigt, gegenüber den behandelnden Ärzten eine unrichtige Verletzungsursache anzugeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Obernberg am Inn vom 11. Juni 2003 ist die Ehe des Beschwerdeführers im Einvernehmen rechtskräftig geschieden worden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. März 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
3. Zur Begründung des vorliegenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Beschwerdeführer aus, dass dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden und dem Beschwerdeführer ein "unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen" würde.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit März 2002 entsprechende Integration und ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zum Zweck der Aufrechterhaltung seiner beruflichen Tätigkeit zubilligt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau verübt hat, sodass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes mit dem Beschwerdeführer verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist.
4. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180155.A00Im RIS seit
04.11.2004