Norm
ArbVG §60Rechtssatz
Verlor ein Betriebsrat ab Zustellung des der Anfechtung stattgebenden Urteiles der ersten Instanz seine Funktionsfähigkeit, darf die Wahl des neuen Betriebsrates während der Dauer des Anfechtungsverfahrens (Rechtsmittelverfahrens) nur vom alten Betriebsrat in die Wege geleitet werden. Wird durch die Wahl eines neuen Betriebsrats die Funktionsperiode eines handlungsfähigen Betriebsrats trotz Hinweises auf die Gesetzwidrigkeit der Abhaltung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes, mißachtet und der Vorwurf der Rechtswidrigkeit nicht entkräftet, dann ist die Wahl eines neuen Betriebsrats als den elementarsten Grundsätzen einer Wahl widersprechend als absolut nichtig zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105965Dokumentnummer
JJR_19960925_OGH0002_009OBA02187_96Z0000_002