RS OGH 1996/9/25 9ObA2187/96z

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Norm

ArbVG §60
ArbVG §61 Abs2

Rechtssatz

Verlor ein Betriebsrat ab Zustellung des der Anfechtung stattgebenden Urteiles der ersten Instanz seine Funktionsfähigkeit, darf die Wahl des neuen Betriebsrates während der Dauer des Anfechtungsverfahrens (Rechtsmittelverfahrens) nur vom alten Betriebsrat in die Wege geleitet werden. Wird durch die Wahl eines neuen Betriebsrats die Funktionsperiode eines handlungsfähigen Betriebsrats trotz Hinweises auf die Gesetzwidrigkeit der Abhaltung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes, mißachtet und der Vorwurf der Rechtswidrigkeit nicht entkräftet, dann ist die Wahl eines neuen Betriebsrats als den elementarsten Grundsätzen einer Wahl widersprechend als absolut nichtig zu werten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ergangen zu § 61 Abs2 ArbVG vor der Novelle 1994, BGBl 1994/624.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105965

Dokumentnummer

JJR_19960925_OGH0002_009OBA02187_96Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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