RS OGH 1996/9/25 9ObA2218/96h, 8ObA4/98s, 8ObA144/98d, 5Ob242/99w, 9ObA184/02b, 5Ob165/03f, 5Ob4/06h

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Norm

ZPO §235 Abs5 B1

Rechtssatz

Soweit ein Arbeitnehmer bewusst und beharrlich eine bestehende Kapitalgesellschaft als Beklagte in Anspruch nimmt, obwohl eine andere Kapitalgesellschaft erkennbar Dienstgeberin war, kommt eine bloße Richtigstellung der Parteienbezeichnung im Rechtsmittelverfahren, die er in erster Instanz auch gar nicht wollte, nicht in Betracht. § 48 ASGG.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2218/96h
    Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2218/96h
  • 8 ObA 4/98s
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObA 4/98s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Richtigstellung von den einzelnen Wohnungseigentümern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c WEG). (T1)
  • 8 ObA 144/98d
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 144/98d
    Vgl auch
  • 5 Ob 242/99w
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 242/99w
    Vgl auch
  • 9 ObA 184/02b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 184/02b
    Vgl auch; Beisatz: Die an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei ist dann ausgeschlossen, wenn der Kläger trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung der beklagten Partei auf der von ihm gewählten Bezeichnung beharrt. (T2)
  • 5 Ob 165/03f
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 165/03f
    Vgl auch; Beisatz: Von der Möglichkeit einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann kein Gebrauch gemacht werden, wenn der Kläger nach einer Erörterung des Problems darauf beharrt, zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs aktiv legitimiert zu sein. (T3)
    Beisatz: Hier: Die aktive Sachlegitimation der Klägerin wurde erst kurz vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz von der Beklagten in Zweifel gezogen und vom Erstgericht im Urteil bejaht. Als die Frage in der Berufung der Beklagten releviert wurde, hat die Klägerin die Berichtigung in Aussicht gestellt, sollte das Berufungsgericht nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes teilen. Um aus dem Schweigen oder der Untätigkeit des Klagevertreters auf eine Verweigerung der Richtigstellung der Parteibezeichnung schließen zu dürfen, hätte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin erörtern und dabei offen legen müssen, dass es sie verneint. (T4)
  • 5 Ob 4/06h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 4/06h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 272/06k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 272/06k
    Vgl auch; Beisatz: Eine Richtigstellung wird nur dann ausgeschlossen, wenn eine Partei - trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung - auf der von ihr gewählten Parteibezeichnung beharrt. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die betroffene Partei unmittelbar nachdem ihre aktive Sachlegitimation vom Gegner in Zweifel gezogen wurde, den Antrag gestellt hat, die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die „Eigentümergemeinschaft zuzulassen", falls das angerufene Gericht in der Frage der Aktivlegitimation der Kläger zu einer anderen Ansicht gelangen sollte. (T5)
  • 2 Ob 171/08y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 171/08y
    Vgl; Auch Beis wie T3
  • 5 Ob 261/08f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 261/08f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin hat in allen Instanzen auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt, die Beklagten seien anstelle der Eigentümergemeinschaft passiv legitimiert. In einem solchen Fall kommt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht in Betracht. (T6)
  • 5 Ob 108/09g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 108/09g
    Vgl; Bem: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren; Verlangen nach Beiziehung eines weiteren potentiellen Vermieters. (T7)
  • 6 Ob 128/13m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 128/13m
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 41/14v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 41/14v
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/74
  • 4 Ob 175/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 175/14k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5, Beisatz: Hier: Beharrt die klagende Partei bloß vorläufig auf der ursprünglichen Bezeichnung, beantragt sie jedoch nach Erörterung die Berichtigung der Parteibezeichnung, so ist diese zulässig. (T8)
  • 7 Ob 3/17t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 3/17t
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 14/21a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2021 5 Ob 14/21a
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107428

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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