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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AAV §46 idF 1994/341;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HR in L, vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Jänner 2001, Zl. VwSen-280494/41/Kl/Rd, betreffend Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 2. Februar 1998 fünf Übertretungen des § 46 - näher der Abs. 6, 11, 3, 11 und 9 (hier in Verbindung mit Abs. 13) - der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) begangen zu haben und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die belangte Behörde habe ihn zu Unrecht dieser Übertretungen der AAV für schuldig befunden; vielmehr hätte sie entsprechend der Vorschrift des § 46 AAV die Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl. Nr. 340/1994-BauV) anzuwenden gehabt. Er ist damit im Recht:
Es ist zwar richtig - so die belangte Behörde in der Gegenschrift -, dass § 109 Abs. 2 ASchG angeordnet hat, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Durchführung des 3. Abschnittes für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes u. a. § 46 der AAV als Bundesgesetz gilt (vgl. zum diesbezüglichen Außerkrafttreten § 61 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 164/2000). Allerdings wird dabei übersehen, dass mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 341/1994, § 46 AAV insoweit novelliert wurde, als dieser zu lauten habe: "Auf Gerüste ist der 7. Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, anzuwenden." Diese Novelle trat entsprechend ihrem § 103 Abs. 3 mit 1. Jänner 1995 in Kraft (sohin um 0.00 Uhr dieses Tages - vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 96/02/0005).
Das ASchG trat in Hinsicht auf die zitierte Bestimmung des § 109 Abs. 2 zum selben Zeitpunkt in Kraft (§ 131 Abs. 1 ASchG). Somit war entsprechend § 109 Abs. 2 ASchG der § 46 AAV in der zitierten Fassung der Novelle BGBl. Nr. 341/1994 in Gesetzesrang erhoben worden. Der weitere Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift, die BauV gelte nach ihrem § 1 Abs. 1 und 2 nur für "Bauarbeiten", geht im Hinblick auf den eindeutigen Verweis im § 109 Abs. 2 ASchG - der eine solche Einschränkung nicht enthält - fehl.
Die Subsumtion der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten unter solche Vorschriften, die nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, verstößt gegen § 44a Z. 2 VStG und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher - ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Juli 2004
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020050.X00Im RIS seit
20.08.2004