TE Vwgh Beschluss 2004/7/19 AW 2004/05/0062

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Veröffentlicht am 19.07.2004
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82002 Bauordnung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §28;
BauO Krnt 1996 §29 Abs2;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G, vertreten durch Mag. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. April 2004, Zl. 7-B-BRM- 761/3/2004, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Mitbeteiligte Parteien: 1. E Ges.m.b.H. & Co OEG, vertreten durch H/N & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, , 2. Landeshauptstadt Klagenfurt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem hier bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde eine Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 2. April 2004 als unbegründet ab. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens auf Gemeindeebene war die von der Erstmitbeteiligten beantragte und von der Baubehörde erster Instanz erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums auf dem so genannten "A-Areal" im Zentrum von Klagenfurt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Fällung einer gesetzeskonformen Sachentscheidung durch die hier zuständige Behörde (Landesregierung), in ihrem Recht auf Durchführung eines UVP-Verfahrens, auf Schutz vor unzulässigen Immissionen, auf Schutz vor Gefährdung ihres Lebens sowie ihrer Gesundheit, auf Schutz ihres Eigentums und auf Wahrung gewisser Verfahrensrechte verletzt. Ihren mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, begründet sie wie folgt:

Der Bau und der Betrieb des Projektes inmitten der Klagenfurter Innenstadt werde erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Es seien Umbaumaßnahmen, bestehend aus der Erweiterung einer Hauptdurchzugsstraße und aus dem Abbruch von historisch wertvollen Gebäuden erforderlich.

Es werde zu einer eklatanten weiteren Überschreitung zulässiger Grenzwerte für Feinstaub kommen.

Mit der Bauführung sei eine Gefährdung vollkommen geschützter Tierarten und eine nicht wieder rückgängig zu machende Zerstörung ihres Lebensraumes verbunden.

Durch die mit der Errichtung und dem Betrieb des Einkaufszentrums verbundene Luftschadstoffkonzentration werde es zu erheblichen und irreparablen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin kommen, wobei auf die bestehende akute Erkrankung der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde.

Bei der Mitbeteiligten handle es sich um ein international tätiges, finanziell gut situiertes Unternehmen, welches eine Verzögerung des Verfahrens finanziell leicht verkraften könne, sodass dieser geringfügige finanzielle Nachteil in keinem Verhältnis zu den möglicherweise später eintretenden Nachteilen, die die Beschwerdeführerin und die Kärntner Umwelt treffen, stünden. Durch die vorübergehende Versagung des Bauprojektes könne ein Beitrag geleistet werden, dass zumindest alles Menschenmögliche unternommen werde, um eine derartige Gefährdung der Umwelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Bewilligung der begehrten aufschiebenden Wirkung aus. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Antrag nicht entgegen.

Die belangte Behörde verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die bloße Ausübung der mit der Baubewilligung eingeräumten Berechtigung während des anhängigen Beschwerdeverfahrens durch den Bauwerber für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen sei. Die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des Bescheides müsse dem Beschwerdeführer selbst drohen, Interessen Dritter hätten bei einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt namens der Kärntner Landesregierung bereits festgestellt worden, dass durch das Vorhaben im UVP-G normierte Tatbestände nicht verwirklicht würden, weshalb eine Unweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Fragen des Denkmalschutzes würden kein Nachbarrecht bilden. Die Gefährdung geschützter Tierarten könne keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführerin darstellen. Sämtliche eingeholte Gutachten im Bauverfahren seien positiv gewesen bzw. hätten Auflagen, die von den Sachverständigen vorgeschlagen wurden, Eingang in den Baubewilligungsbescheid gefunden.

Auch die mitbeteiligte Bauwerberin äußerte sich umfassend zum vorliegenden Antrag. Die Beschwerdeführerin mache vorwiegend öffentliche Interessen geltend, soweit sie sich auf eine Gesundheitsgefährdung beruft, entspreche dies nicht dem Konkretisierungserfordernis. Die Mitbeteiligte verwies auf die Sachverständigengutachten, denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Dem gegenüber hätte die Mitbeteiligte unverhältnismäßige Nachteile im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu gewärtigen. Es würde ihre Option auf die Projektliegenschaft auslaufen, eine Verlängerung eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeuten. Sollte keine Verlängerung der Optionsverträge erreicht werden, wäre eine Realisierung des Projektes unmöglich, was zur Folge hätte, dass sämtliche von der Mitbeteiligten bereits geleisteten Optionsgelder und Mietausfallzahlungen in Höhe von EUR 1,8 Mio. verloren wären. Schließlich wurde auf die Baukostensteigerungen verwiesen, die durch eine Verzögerung zu erwarten seien. Ein Ertragsschaden wurde mit EUR 9,2 Mio. pro Jahr beziffert. Da dem gegenüber die behaupteten Gesundheitsgefährdungen und Beeinträchtigungen nach den Gutachten nicht zu erwarten seien, liege der unverhältnismäßige Nachteil auf Seiten der Mitbeteiligten.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Was zunächst die angesprochene Zuständigkeitsfrage betrifft, kann die belangte Behörde immerhin auf eine rechtskräftige Entscheidung in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G verweisen; dies zu hinterfragen, würde den Rahmen des Verfahrens über einen einstweiligen Rechtsschutz sprengen

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Aufsichtsbehörde wurde über einen Berufungsbescheid in einem Baubewilligungsverfahren abgesprochen. Mit der vorläufigen Maßnahme, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen, kann über den Rahmen des Bauverfahrens, also über die subjektivöffentlichen Rechte, die der Beschwerdeführerin als Nachbarin in einem Bauverfahren zustehen, nicht hinausgegangen werden.

Nach § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Die Einwendungen müssen sich also auf die aufgezählten Gesetze stützen und können nur erhoben werden, wenn dort normierte subjektive Rechte verletzt werden.

Im Rahmen der vorläufigen Beurteilung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin erscheint sie in ihren durch die Bauordnung verliehenen Rechten nicht verletzt, wenn ein Projekt geeignet sein sollte, erhebliche Nachteile für die Umweltsituation der Landeshauptstadt Klagenfurt herbeizuführen. Eine straßenrechtliche Bewilligung ist nicht Gegenstand des Projektes. Der Nachbar kann im Bauverfahren auch nicht geltend machen, dass Gebäude nicht deshalb abgebrochen werden, weil es sich um eine historisch wertvolle Bausubstanz handle. Ebenso wenig ist der Nachbar zum Schutz gefährdeter Tierarten berufen.

Aber auch die erwartete Feinstauberhöhung und andere Belästigungen rechtfertigen die geforderte Maßnahme nicht. Damit hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid umfangreich auseinander gesetzt. Das Vorbringen im Antrag ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung der Behörde von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

Während die massiven Interessen der Bauwerberin auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführerin durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat ja allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Lärm- und Staubbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 (1) VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt; gegen Belästigungen während der Bauausführung schaffen die § 28 und 29 Abs 2 Krtn BauO Abhilfe.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 19. Juli 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004050062.A00

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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