Norm
EheG §72Rechtssatz
Das Begehren eines geschiedenen Ehegatten auf Bezahlung von Unterhalt für die Vergangenheit (ein Jahr vor Rechtsanhängigkeit) setzt gemäß § 72 EheG einen Verzug des Unterhaltspflichtigen voraus (Ablehnung der eingehend dargestellten widersprüchlichen Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106452Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020