Norm
GRBG §2Rechtssatz
Der Ratskammer kommt eine Entscheidungsbefugnis in der Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von vornherein nicht zu. Ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haftfrist nach § 194 Abs 3 StPO vorliegen oder nicht, ist der Beurteilung durch die Ratskammer entzogen. Die Inanspruchnahme dieses Spruchkörpers für die Anfechtung eines diese Frage betreffenden Beschlusses des Untersuchungsrichters ist daher verfehlt, weshalb sich im vorliegenden Fall die Grundrechtsbeschwerde insoweit als unzulässig erweist. Daß die Ratskammer in Überschreitung ihrer Kompetenz die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung bejahte, hatte im übrigen auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft keinen Einfluß, weshalb ihre Entscheidung auch aus diesem Grunde der Anfechtung durch eine Grundrechtsbeschwerde entzogen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104957Dokumentnummer
JJR_19960930_OGH0002_0140OS00144_9600000_002