Norm
StPO §113Rechtssatz
Die der Ratskammer nach § 113 StPO zugewiesene Kompetenz erstreckt sich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (!), auf die Erledigung von Beschwerden, die durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters veranlaßt wurden. Die Beurteilung der eigentlichen Haftfragen, im besonderen der Rechtmäßigkeit der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, fällt indes kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§§ 179 Abs 5 und Abs 6, 182 Abs 4, 190 Abs 2, 193 Abs 6 StPO) in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104956Dokumentnummer
JJR_19960930_OGH0002_0140OS00144_9600000_001