Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Den Worten "auf Verlangen " im § 1325 ABGB kommt keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Seit der EO-Nov. 1991 sind auch auf § 1325 ABGB gestützte Schmerzengeldansprüche unabhängig von ihrer Geltendmachung durch den Verletzten vererblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105270Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019