RS OGH 1996/9/30 14Os144/96 (14Os153/96)

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Norm

GRBG §2 Abs1
StPO §57 A
StPO §194 Abs3
StPO §206

Rechtssatz

Die Beschwerdeargumentation, wonach sich im Hinblick auf die Verantwortung des im wesentlichen geständigen Beschuldigten die Ausforschung weiterer Beteiligter an den Suchtgiftdelikten nicht zu dessen Lasten, nämlich in einer Verlängerung der Untersuchungshaft auswirken dürfe, übersieht, daß Geständnisse des Beschuldigten den Untersuchungsrichter nicht von der Pflicht entbinden, "den Tatbestand, so weit als möglich, zu ermitteln" (§ 206 StPO).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 144/96
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 14 Os 144/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104959

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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