Norm
GmbHG §22Rechtssatz
Da Gegenstand des Informationsrechtes die Angelegenheiten der Gesellschaft, alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gegenüber Dritten ist, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist (verbundene Unternehmen) der Informationspflicht unterliegen. Diese ist grundsätzlich zu bejahen, weil das Informationsrecht sonst durch Ausgliederung bisheriger Aktivitäten des Gesellschaftsunternehmens ausgehöhlt werden könnte. Schuldnerin des Informationsanspruches aber ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht das verbundene Unternehmen. Der Gesellschafter kann daher nur Auskunft über das verbundene Unternehmen verlangen, mit Ausnahme einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, bei welcher Interessen Dritter nicht berührt werden (6 Ob 18/91), nicht aber Bucheinsicht nehmen. Ein Informationsrecht besteht nur insoweit, als nur die für das herrschende Unternehmen objektiv relevanten Informationen begehrt werden können und das Erfordernis eines Informationsinteresses der Informationspflicht der Gesellschaft Grenzen setzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105319Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020