RS OGH 1996/9/30 6Ob7/96, 6Ob222/01t, 6Ob11/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1996
beobachten
merken

Norm

GmbHG §22

Rechtssatz

Da Gegenstand des Informationsrechtes die Angelegenheiten der Gesellschaft, alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gegenüber Dritten ist, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist (verbundene Unternehmen) der Informationspflicht unterliegen. Diese ist grundsätzlich zu bejahen, weil das Informationsrecht sonst durch Ausgliederung bisheriger Aktivitäten des Gesellschaftsunternehmens ausgehöhlt werden könnte. Schuldnerin des Informationsanspruches aber ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht das verbundene Unternehmen. Der Gesellschafter kann daher nur Auskunft über das verbundene Unternehmen verlangen, mit Ausnahme einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, bei welcher Interessen Dritter nicht berührt werden (6 Ob 18/91), nicht aber Bucheinsicht nehmen. Ein Informationsrecht besteht nur insoweit, als nur die für das herrschende Unternehmen objektiv relevanten Informationen begehrt werden können und das Erfordernis eines Informationsinteresses der Informationspflicht der Gesellschaft Grenzen setzt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 7/96
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 7/96
    Veröff: SZ 69/216
  • 6 Ob 222/01t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 222/01t
    Auch; Beisatz: Die verfügte Bucheinsicht ist ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss. (T1)
  • 6 Ob 11/20s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 6 Ob 11/20s
    Beisatz: In dem Umfang, in dem die Angelegenheiten eines verbundenen Unternehmens Angelegenheiten der Gesellschaft selbst sind, trifft die GmbH, an der der antragstellende Gesellschafter beteiligt ist, die Pflicht, sich die zur Erfüllung des Informationsanspruchs des Gesellschafters erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen aus ihrem eigenen Recht als Gesellschafterin des Tochterunternehmens zu beschaffen. (T2)
    Beisatz: Der Gesellschafter hat die begehrten, die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte im Einzelnen zu bezeichnen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen. Hinsichtlich der verbundenen Unternehmen hat der Gesellschafter grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft, nicht aber auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen. (T3)

Schlagworte

%

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten