RS OGH 1996/9/30 AngG § 27

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Norm

AngG §27 Übs

Rechtssatz

Übersicht der Entscheidungen zu § 27 AngG

A Allgemeines zur Entlassung

     1. Wirkung und Rechtsfolgen der Entlassung

     2. Bedingte Entlassung

     3. Anführung von Entlassungsgründen

     4. Beweispflicht

     5. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

     6. Sonstiges

B Entlassungserklärung

C Verwirkung des Entlassungsrechts (Verstoß gegen

   Unverzüglichkeitsgrundsatz)

     1) Grundsatz der Unverzüglichkeit

     2) Abwarten anhängiger Verwaltungs-, Gerichts- oder

         Disziplinarverfahren

     3) Beurteilung der Unverzüglichkeit bei juristischen

         Personen

     4) Nachforschungspflicht des Arbeitgebers

     5) Gelegenheit zur Entschuldigung/Ausbesserung für den

         Arbeitnehmer

     6) Dauertatbestände

D Einzelne im Gesetz nicht angeführte Entlassungsgründe

E gesetzliche Entlassungsgründe

     1 Ziffer 1:   a) Untreue

                     b) Zuwendung unberechtigter Vorteile

                     c) Vertrauensunwürdigkeit

     2 Ziffer 2: Dienstunfähigkeit

     3 Ziffer 3: Konkurrenzgeschäfte

     4 Ziffer 4: Pflichtvernachlässigung

                    a) Allgemeines zu Z 4

                    b) rechtmäßiger Hinderungsgrund

                    c) Arbeitskampf (Streik, Aussperrung)

                    d) 1. Fall: Unterlassung der Dienstleistung

                    e) 2. Fall: Beharrlichkeit Dienstverweigerung

                     f) 3. Fall: Nichtfügen gegenüber Anweisungen

                                   des Dienstgebers

                    g) 4. Fall: Verleitung zum Ungehorsam

     5 Ziffer 5:  a) Dienstverhinderung durch längere

                           Freiheitsstrafe

                    b) Dienstverhinderung durch Abwesenheit

     6 Ziffer 6:  a) Tätigkeiten

                    b) Verletzungen der Sittlichkeit

                    c) Ehrverletzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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