Norm
UrhG §78 Abs1Rechtssatz
Der Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG ist verschuldensunabhängig. Die Beschränkung des Verbotsbegehrens auf den Fall, daß mit dem Bild ein Text verbunden ist, der wahrheitswidrig ist oder gegen die Unschuldsvermutung verstößt, bedeutet nicht, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt haben muß. Es genügt, daß der durch den Artikel erzeugte Eindruck, der Kläger habe eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen, objektiv unrichtig war, weil der Kläger in Wahrheit in Notwehr gehandelt hat und daher unschuldig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106069Dokumentnummer
JJR_19961001_OGH0002_0040OB02282_96H0000_001