Norm
EO §402 Abs1 CRechtssatz
Die Verlängerung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist in § 402 Abs 1 EO nicht ausdrücklich angeführt. Da die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahekommt und die Ablehnung einer Verlängerung die gleiche Wirkung wie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hat, so rechtfertigt das die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auch auf Beschlüsse über Anträge auf Verlängerung einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018